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§ 3 - Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)
V. v. 19.12.2003 BGBl. I S. 2804; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 110
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 310-14-2 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.01.2004; FNA: 310-14-2 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 3 Besitzerlangung über das Zwangsverwaltungsobjekt, Bericht
(1) 1Der Verwalter hat das Zwangsverwaltungsobjekt in Besitz zu nehmen und darüber einen Bericht zu fertigen. 2Im Bericht sind festzuhalten:
- 1.
- Zeitpunkt und Umstände der Besitzerlangung;
- 2.
- eine Objektbeschreibung einschließlich der Nutzungsart und der bekannten Drittrechte;
- 3.
- alle der Beschlagnahme unterfallenden Mobilien, insbesondere das Zubehör;
- 4.
- alle der Beschlagnahme unterfallenden Forderungen und Rechte, insbesondere Miet- und Pachtforderungen, mit dem Eigentum verbundene Rechte auf wiederkehrende Leistungen sowie Forderungen gegen Versicherungen unter Beachtung von Beitragsrückständen;
- 5.
- die öffentlichen Lasten des Grundstücks unter Angabe der laufenden Beträge;
- 6.
- die Räume, die dem Schuldner für seinen Hausstand belassen werden;
- 7.
- die voraussichtlichen Ausgaben der Verwaltung, insbesondere aus Dienst- oder Arbeitsverhältnissen;
- 8.
- die voraussichtlichen Einnahmen und die Höhe des für die Verwaltung erforderlichen Kostenvorschusses;
- 9.
- alle sonstigen für die Verwaltung wesentlichen Verhältnisse.
(2) 1Den Bericht über die Besitzerlangung hat der Verwalter bei Gericht einzureichen. 2Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Verhältnisse nicht schon bei Besitzübergang festgestellt werden können, hat der Verwalter dies unverzüglich nachzuholen und dem Gericht anzuzeigen.
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