Das
Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch
Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 25.06.2017
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 63 ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt.
- 2.
- § 63 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2018
-
- b)
- Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Wird einem Kunden ein standardisiertes Informationsblatt nach § 64 Absatz 2 Satz 2 zur Verfügung gestellt, sind dem Kunden die Informationen hinsichtlich aller Kosten und Nebenkosten nach den Sätzen 4 und 5 unverlangt unter Verwendung einer formalisierten Kostenaufstellung zur Verfügung zu stellen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 25.06.2017
-
- c)
- Folgender Absatz 14 wird angefügt:
„(14) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu Inhalt und Aufbau der formalisierten Kostenaufstellung nach Absatz 7 Satz 11 erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2018
- 3.
- § 64 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Für Aktien, die zum Zeitpunkt der Anlageberatung an einem organisierten Markt gehandelt werden, kann anstelle des Informationsblattes nach Satz 1 ein standardisiertes Informationsblatt verwendet werden."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 25.06.2017
-
- b)
- Absatz 10 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu Inhalt und Aufbau sowie zu Art und Weise der Zurverfügungstellung der Informationsblätter im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und zu Inhalt und Aufbau sowie Art und Weise der Zurverfügungstellung des standardisierten Informationsblattes im Sinne des Absatzes 2 Satz 2,".
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2018
- 4.
- § 120 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 33 werden nach den Wörtern „Sätzen 3 und 4," die Wörter „auch in Verbindung mit Satz 11, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 14 und" eingefügt.
- b)
- In Nummer 38 Buchstabe a werden nach den Wörtern „§ 64 Absatz 2 Satz 1" die Wörter „oder Satz 3" eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 26 2. FiMaNoG Inkrafttreten ... i, Nummer 84 Buchstabe h, Nummer 85 Buchstabe h, Nummer 88 Buchstabe i und Nummer 90 Buchstabe d, Artikel 3a Nummer 1, 2 Buchstabe a und c und Nummer 3 Buchstabe b , die Artikel 4, 6 Nummer 7 Buchstabe b, die Artikel 7, 10, 13, 17a, 21 und 23 treten am Tag nach ... 2 Nummer 1, 4 und 5, die Artikel 5, 11 und 14 treten am 1. Januar 2018 in Kraft. (4) Artikel 3a Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 tritt am 1. Juli 2018 in Kraft. (5) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 3. Januar ...
V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3566; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.09.2022 BGBl. I S. 1603
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung
V. v. 07.05.2018 BGBl. I S. 542
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202, 3630; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146