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§ 3a - Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG)
Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2513 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 235
Geltung ab 18.12.2019; FNA: 2129-64 Umweltschutz
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Geltung ab 18.12.2019; FNA: 2129-64 Umweltschutz
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§ 3a Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft
(1) 1Der Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft zum Klimaschutz soll gestärkt werden. 2Dem Beitrag dieses Sektors wird eine besondere Bedeutung eingeräumt. 3Der Mittelwert der jährlichen Emissionsbilanzen des jeweiligen Zieljahres und der drei vorhergehenden Kalenderjahre des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft soll wie folgt verbessert werden:
- 1.
- auf mindestens minus 25 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bis zum Jahr 2030,
- 2.
- auf mindestens minus 35 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bis zum Jahr 2040,
- 3.
- auf mindestens minus 40 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bis zum Jahr 2045.
(2) 1Für die Einhaltung der Ziele nach Absatz 1 ist das aufgrund seines Geschäftsbereichs für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft überwiegend zuständige Bundesministerium verantwortlich. 2Es hat die Aufgabe, die für die Einhaltung der Ziele nach Absatz 1 erforderlichen nationalen Maßnahmen vorzulegen und umzusetzen.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
- die Anrechnung und Verbuchung gemäß unionsrechtlicher Vorgaben zu regeln,
- 2.
- den Umgang mit und die Anrechenbarkeit von natürlichen Störungen zu regeln,
- 3.
- nähere Bestimmungen zu den Methoden und Grundlagen für die umfassende Berichterstattung über Treibhausgasemissionen und den Abbau von Kohlendioxid im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft, insbesondere zur Erstellung der jährlichen Emissionsbilanzen nach Absatz 1, zu erlassen, und
- 4.
- nähere Bestimmungen zur Erhebung, Nutzung und Auswertung von Daten der Fernerkundung, insbesondere mittels satellitengestützter Systeme, für die Treibhausgas-Berichterstattung für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft zu erlassen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes G. v. 15. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 235 m.W.v. 17. Juli 2024
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Frühere Fassungen von § 3a KSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.07.2024 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 235 |
aktuell vorher | 31.08.2021 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 18.08.2021 BGBl. I S. 3905 |
aktuell | vor 31.08.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3a KSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a KSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3b KSG Beitrag technischer Senken, Verordnungsermächtigung (vom 17.07.2024)
... Bedeutung des Beitrags des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft nach § 3a durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen. ...
§ 9 KSG Klimaschutzprogramme (vom 17.07.2024)
... legt die Bundesregierung fest, welche Maßnahmen sie zur Erreichung der Ziele nach den §§ 3a und 3b ergreifen wird. Beschließt die Bundesregierung Maßnahmen nach § ...
§ 10 KSG Berichterstattung (vom 17.07.2024)
... sowie den Stand der Umsetzung und eine Prognose der Erreichung der Ziele nach den §§ 3a und 3b enthält. Erstmals im Jahr 2024 und dann alle zwei Jahre enthält der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes
G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3905
Artikel 1 1. KSGÄndG Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes
... a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 3a Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft". ... Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. 4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Beitrag des Sektors Landnutzung, ... 3 und 4. 4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „ § 3a Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (1) Der ... legt die Bundesregierung fest, welche Maßnahmen sie zur Erreichung der Ziele nach § 3a ergreifen wird." c) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 235
Artikel 1 2. KSGÄndG
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 3a wird folgende Angabe zu § 3b eingefügt: „§ 3b Beitrag ... in Kraft gesetzten Politiken und Maßnahmen berücksichtigt werden." 3. § 3a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ... eingeräumt." b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. 4. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt: „§ 3b Beitrag technischer Senken, ... Bedeutung des Beitrags des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft nach § 3a durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen. Die ... Zudem legt die Bundesregierung fest, welche Maßnahmen sie zur Erreichung der Ziele nach den §§ 3a und 3b ergreifen wird. Beschließt die Bundesregierung Maßnahmen nach § 8 oder ... sowie den Stand der Umsetzung und eine Prognose der Erreichung der Ziele nach den §§ 3a und 3b enthält. Erstmals im Jahr 2024 und dann alle zwei Jahre enthält der ...
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