(1) 1Bund und Länder stellen für Nutzer im Portalverbund eine allgemeine fachunabhängige, barrierearme Beratung für die Abwicklung ihrer über Verwaltungsportale angebotenen, elektronischen Verwaltungsleistungen bereit und bestimmen dafür öffentliche Stellen. 2Diese öffentlichen Stellen unterstützen Nutzer bei der Abwicklung von Verwaltungsleistungen im Portalverbund.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Artikel 1 OZGÄndG Änderung des Onlinezugangsgesetzes ... Verwaltung wahrnimmt." 3. § 3 wird durch die folgenden §§ 3 und 3a ersetzt: „§ 3 Nutzerkonten, Identifizierung und Authentifizierung; ... eines Verwaltungsverfahrens erforderlich sind, bleiben unberührt. § 3a Beratungsangebot im Portalverbund (1) Bund und Länder stellen für Nutzer im ...