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§ 3a - Unternehmensregisterverordnung (URV)

V. v. 26.02.2007 BGBl. I S. 217 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 303
Geltung ab 01.01.2007, abweichend § 16 ab 06.03.2007; FNA: 4101-13 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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§ 3a Identifikation der Nutzer



(1) 1Für eine Registrierung nach § 3 Absatz 2 hat eine elektronische Identifikation des Nutzers zu erfolgen. 2Nutzer ist diejenige natürliche Person, die eine Datenübermittlung nach § 11 Absatz 2 für Veröffentlichungs- und Offenlegungspflichtige tatsächlich vornehmen soll. 3Die elektronische Identifikation erfolgt anhand

1.
eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,

2.
eines elektronischen Identifizierungsmittels, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde und das

a)
für die Zwecke der grenzüberschreitenden Authentifizierung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44), die durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80) geändert worden ist, anerkannt wird und

b)
dem Sicherheitsniveau „hoch" im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 entspricht, oder

3.
einer von der registerführenden Stelle zur Verfügung gestellten Identifizierungsmethode im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

(2) 1Bei erfolgreicher Identifikation werden der Prozessnachweis, der Familienname und die Vornamen des Nutzers im Nutzerkonto gespeichert. 2Die folgenden Identifizierungsdaten werden im Unternehmensregister gespeichert und sind acht Jahre nach der letzten Datenübermittlung zu löschen:

1.
Titel,

2.
Tag der Geburt,

3.
Anschrift,

4.
Dokumentenart des Ausweisdokuments,

5.
Zeitstempel.

3Sofern keine Datenübermittlung erfolgt ist, sind die in Satz 2 genannten Daten acht Jahre nach Abschluss des Identifikationsvorganges zu löschen. 4Weitere im Rahmen der Identifizierung erhobene Daten sind drei Monate nach Abschluss des Identifikationsvorganges zu löschen. 5Bei erfolgloser Identifikation werden der Prozessnachweis, der Familienname und die Vornamen des Nutzers zusammen mit den Daten nach Satz 3 gelöscht.

(3) Hat die registerführende Stelle im Rahmen der Registrierung oder der Datenübermittlung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 ernstliche Zweifel an der Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit eines Nutzers oder an seiner Berechtigung zur Datenübermittlung, so kann die registerführende Stelle von ihm oder dem für ihn handelnden Berechtigten die Übermittlung geeigneter Nachweise oder eine erneute Identifikation verlangen.

(4) 1Die registerführende Stelle ist befugt, nach ihren technischen Vorgaben eine Schnittstelle zur Steuerberaterplattform nach § 86c des Steuerberatungsgesetzes einzurichten. 2Ist eine solche Schnittstelle eingerichtet, so müssen sich Nutzer, die bereits über die Steuerberaterplattform identifiziert sind, für die Registrierung nach § 3 nicht nach Absatz 1 identifizieren. 3In diesen Fällen kann die registerführende Stelle vom Betreiber der Steuerberaterplattform verlangen, ihr die dort erhobenen Identifizierungsdaten über die Schnittstelle zu übermitteln. 4Die registerführende Stelle ist befugt, die übermittelten Identifizierungsdaten und die Daten der SAFE-Visitenkarte zu verarbeiten. 5Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. 6Die registerführende Stelle ist berechtigt, sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr übermittelten Daten zu verlassen, es sei denn, an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit bestehen ernstliche Zweifel; in diesem Fall ist sie verpflichtet, vom Betreiber der Steuerberaterplattform die erforderlichen Nachweise über eine erfolgte Identifizierung zu verlangen.





 

Frühere Fassungen von § 3a URV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.10.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Unternehmensregisterverordnung
vom 08.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 303

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3a URV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a URV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in URV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586, 2655; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Anlage JVKostG (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis (vom 11.10.2024)
...  1441 Verfahren zur Registrierung nach § 3 Abs. 2, § 3a URV ; die Identitätsprüfung erfolgt unter Verwendung   ... elektronischen Identitätsnachweises oder elektronischen Identifizierungs- mittels nach § 3a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder Nr. 2 URV ... 12,00 € b) einer von der registerführenden Stelle ... registerführenden Stelle zur Verfügung gestellten Identifizierungs- methode nach § 3a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 URV ... 22,00 € c) einer bereits über die ... die Steuerberaterplattform (§ 86c StBerG) erfolgten Identi- fizierung des Nutzers nach § 3a Abs. 4 URV ... 7,60 € Hauptabschnitt 5  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Justizstandort-Stärkungsgesetz
G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Artikel 6 JusStaStG Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
... „1441 Verfahren zur Registrierung nach § 3 Abs. 2, § 3a URV ; die Identitätsprüfung erfolgt unter Verwendung   ... elektronischen Identitätsnachweises oder elektronischen Identifizierungs- mittels nach § 3a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder Nr. 2 URV ... 12,00 € b) einer von der registerführenden Stelle ... registerführenden Stelle zur Verfügung gestellten Identifizierungs- methode nach § 3a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 URV ... 22,00 € c) einer bereits über die ... die Steuerberaterplattform (§ 86c StBerG) erfolgten Identi- fizierung des Nutzers nach § 3a Abs. 4 URV ... 7,60 €".  ...

Verordnung zur Änderung der Unternehmensregisterverordnung
V. v. 08.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 303
Artikel 1 URVÄndV Änderung der Unternehmensregisterverordnung
... wird aufgehoben. c) Absatz 4 wird Absatz 3. 2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Identifikation der Nutzer (1) Für ... Absatz 3. 2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „ § 3a Identifikation der Nutzer (1) Für eine Registrierung nach § 3 Absatz 2 hat ...