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§ 3a - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
neugefasst durch B. v. 03.03.2010 BGBl. I S. 254; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 08.07.2004; FNA: 43-7 Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb
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Geltung ab 08.07.2004; FNA: 43-7 Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb
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§ 3a Rechtsbruch
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb G. v. 2. Dezember 2015 BGBl. I S. 2158 m.W.v. 10. Dezember 2015
Frühere Fassungen von § 3a UWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.12.2015 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 02.12.2015 BGBl. I S. 2158 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3a UWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a UWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 UWG Schadensersatz (vom 28.05.2022)
... verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a , 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs. (3) Gegen verantwortliche Personen von ...
Zitat in folgenden Normen
Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 4 EWPBG Vorgaben zur Gestaltung von Erdgaslieferverträgen; Informationspflichten der Erdgaslieferanten (vom 03.08.2023)
... gewährt wird. Ein Zuwiderhandeln stellt einen Rechtsbruch im Sinne des § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar. (3) Der Entlastungsbetrag nach den §§ 8 und 5 Absatz 1 Satz 1 ...
§ 12 EWPBG Vorgaben zur Gestaltung von Wärmelieferverträgen; Informationspflichten der Wärmeversorgungsunternehmen (vom 03.08.2023)
... gewährt wird. Ein Zuwiderhandeln stellt einen Rechtsbruch im Sinne des § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar. (3) Der Entlastungsbetrag ist von dem Wärmeversorgungsunternehmen auf seinen ...
Strompreisbremsegesetz (StromPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512, 2894; zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 12 StromPBG Vorgaben zur Vertragsgestaltung, Abrechnung und Endabrechnung (vom 03.08.2023)
... gewährt wird. Ein Zuwiderhandeln gegen Satz 1 stellt einen Rechtsbruch im Sinn des § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf für eine Entnahmestelle ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3504
Artikel 1 GWGuaÄndG Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a , 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs. (3) Gegen verantwortliche Personen von ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
G. v. 02.12.2015 BGBl. I S. 2158
Artikel 1 2. UWGÄndG Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen." 3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Rechtsbruch Unlauter handelt, wer einer ... 3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Rechtsbruch Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die ...
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