1Zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele nach
§ 3 Absatz 2 werden Ziele für technische Senken für die Jahre 2035, 2040 und 2045 bestimmt.
2Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Ziele für technische Senken unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung des Beitrags des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft nach
§ 3a durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.
3Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages.
4Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
5Die Bundesregierung gibt sich eine Langfriststrategie zum Umgang mit unvermeidbaren Restemissionen, die Grundlage für die Festlegung nach Satz 2 ist.
6Die Klimaschutzziele nach
§ 3 Absatz 1 bleiben unberührt.
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G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 235
Artikel 1 2. KSGÄndG ... wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 3a wird folgende Angabe zu § 3b eingefügt: „§ 3b Beitrag technischer Senken, ... Nach der Angabe zu § 3a wird folgende Angabe zu § 3b eingefügt: „ § 3b Beitrag technischer Senken, Verordnungsermächtigung". b) Die Angaben zu den ... b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. 4. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt: „§ 3b Beitrag technischer Senken, ... 4. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt: „ § 3b Beitrag technischer Senken, Verordnungsermächtigung Zur Erreichung der nationalen ... fest, welche Maßnahmen sie zur Erreichung der Ziele nach den §§ 3a und 3b ergreifen wird. Beschließt die Bundesregierung Maßnahmen nach § 8 oder einen Plan ... den Stand der Umsetzung und eine Prognose der Erreichung der Ziele nach den §§ 3a und 3b enthält. Erstmals im Jahr 2024 und dann alle zwei Jahre enthält der Klimaschutzbericht ...