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§ 3d - Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)
Artikel 1 G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3352 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 772-8 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 772-8 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 3d (aufgehoben)
Frühere Fassungen von § 3d NetzDG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.05.2024 | Artikel 29 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze vom 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149 |
aktuell vorher | 28.06.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1436 |
aktuell | vor 28.06.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3d NetzDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3d NetzDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NetzDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1436
Artikel 1 NetzDGÄndG Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
... 5. Vor § 4 werden die folgenden §§ 3b bis 3f eingefügt: „§ 3b Gegenvorstellungsverfahren (1) Der ... vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, ist nicht anzuwenden. § 3d Begriffsbestimmungen für Videosharingplattform-Dienste (1) Im Sinne dieses ... registrierte Nutzer haben, gilt dieses Gesetz nur, wenn die Bundesrepublik Deutschland nach § 3d Absatz 2 und 3 Sitzland ist oder als Sitzland gilt. Dieses Gesetz gilt für sie nur im Hinblick auf ... Dieses Gesetz gilt für sie nur im Hinblick auf nutzergenerierte Videos und Sendungen nach § 3d Absatz 1 Nummer 2 und 3 , welche Inhalte haben, die den Tatbestand der §§ 111, 130 Absatz 1 oder 2, der ... (3) Für Anbieter von Videosharingplattform-Diensten, bei denen gemäß § 3d Absatz 2 und 3 ein anderer Mitgliedstaat als die Bundesrepublik Deutschland Sitzland ist oder als Sitzland gilt, ... mit Anbietern von Videosharingplattform-Diensten, bei denen die Bundesrepublik Deutschland nach § 3d Absatz 2 Sitzland ist oder als Sitzland gilt, und nur, wenn der Anbieter nicht an einem ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Artikel 29 DDGEG Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
... eingefügt. d) Absatz 4 wird aufgehoben. 2. Die §§ 2 bis 3f werden aufgehoben. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) ...
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