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Artikel 29 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze (DDGEG k.a.Abk.)
Artikel 29 Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
Artikel 29 ändert mWv. 14. Mai 2024 NetzDG § 1, § 2, § 3, § 3a, § 3b, § 3c, § 3d, § 3e, § 3f, § 4, § 5, § 5a, § 6
Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2022 (BGBl. I S. 1182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Telemediendiensteanbieter" durch die Wörter „Anbieter digitaler Dienste" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
- In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Rechtswidrige Inhalte" die Wörter „im Sinne dieses Gesetzes" eingefügt.
- d)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- 2.
- Die §§ 2 bis 3f werden aufgehoben.
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Satz 1 einen Zustellungsbevollmächtigten nicht benennt."
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden." - c)
- Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 werden aufgehoben.
- 4.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- bb)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Netzwerke" ein Komma und die Wörter „bei denen nach § 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes kein anderer Mitgliedstaat Sitzland ist oder als Sitzland gilt," eingefügt.
- cc)
- In Satz 2 werden die Wörter „in Bußgeldverfahren und in aufsichtsrechtlichen Verfahren nach den §§ 4 und 4a oder" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 5.
- § 5a wird aufgehoben.
- 6.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Übergangsvorschriften
Die Zuständigkeit des Bundesamts für Justiz nach den Vorschriften der bis zum 16. Februar 2024 geltenden Fassung dieses Gesetzes für Bußgeldverfahren gegen folgende Anbieter bleibt bestehen:- 1.
- gegen Anbieter, an die ein oder mehrere Beschlüsse der Kommission zur Benennung einer sehr großen Online-Plattform gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17) gerichtet worden sind, wenn das Bundesamt für Justiz gegen diese Anbieter vor dem nach Artikel 92 der Verordnung (EU) 2022/2065 maßgeblichen Datum ein Bußgeldverfahren nach den Vorschriften der bis zum 16. Februar 2024 geltenden Fassung dieses Gesetzes eingeleitet hat, sowie
- 2.
- gegen andere als in Nummer 1 genannte Anbieter eines sozialen Netzwerks, wenn das Bundesamt für Justiz gegen diese Anbieter vor dem 17. Februar 2024 ein Bußgeldverfahren nach den Vorschriften der bis zum 16. Februar 2024 geltenden Fassung dieses Gesetzes eingeleitet hat."
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16427/a310777.htm