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§ 3d - Steuerberatungsgesetz (StBerG)
neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 3d Partieller Zugang, Voraussetzungen und Antrag
(1) 1Eine Erlaubnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen (partieller Zugang) wird im Einzelfall auf Antrag erteilt, wenn
- 1.
- der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz (Herkunftsmitgliedstaat) zur Ausübung der beantragten Hilfeleistung in Steuersachen uneingeschränkt qualifiziert ist,
- 2.
- die Unterschiede zwischen der Tätigkeit des Antragstellers und der Tätigkeit eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten im Sinne des § 3 so groß sind, dass deren Ausgleich der Anforderung gleichkäme, die Befähigung für den Beruf des Steuerberaters nach § 37 zu erwerben und
- 3.
- die Tätigkeit des Antragstellers sich von den anderen Tätigkeiten, die von einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten im Sinne des § 3 zu erbringen sind, objektiv trennen lässt.
(2) 1Der partielle Zugang ist bei der zuständigen Stelle zu beantragen. 2Die zuständige Stelle bestimmt sich nach Maßgabe des § 3a Absatz 2 Satz 2. 3Im Einvernehmen mit dieser, kann eine andere Steuerberaterkammer über die Gewährung des partiellen Zugangs entscheiden. 4Das Einvernehmen ist in die Satzungen der beteiligten Steuerberaterkammern aufzunehmen.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 muss enthalten:
- 1.
- den Familiennamen und den oder die Vornamen des Antragstellers,
- 2.
- das Geburtsdatum,
- 3.
- die Anschrift der beruflichen Niederlassung,
- 4.
- die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland erbracht werden soll,
- 5.
- die Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche, die im Inland erbracht werden sollen,
- 6.
- einen Nachweis über die Berufsqualifikation,
- 7.
- eine Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022
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Frühere Fassungen von § 3d StBerG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2022 | Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3d StBerG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3d StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBerG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3e StBerG Erlaubnis zum partiellen Zugang (vom 26.10.2024)
... von § 85a Absatz 2 Nummer 2 erlassene Satzung entsprechend. (2) Die nach § 3d Absatz 2 Satz 2 zuständige Stelle kann alle aus ihrer Sicht zur Beurteilung des Antrags auf partiellen Zugang ... an der Befugnis des Antragstellers zur Hilfeleistung in Steuersachen im Herkunftsmitgliedstaat ( § 3d Absatz 1 Nummer 1 ), 2. an der guten Führung des Antragstellers oder 3. daran, dass keine ... ist. (4) Die partiell zugelassene Person ist mit den Angaben nach § 3d Absatz 3 Nummer 1 bis 4 , der zuständigen Stelle und dem Datum der Erteilung des partiellen Zugangs in das ... partiellen Zugangs in das Berufsregister einzutragen. Änderungen der Angaben nach § 3d Absatz 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 sind der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. ...
§ 3g StBerG Elektronisches Verzeichnis der partiell zugelassenen Personen (vom 16.03.2023)
... Bundessteuerberaterkammer führt ein elektronisches Verzeichnis aller Personen, denen nach § 3d Absatz 1 ein partieller Zugang erteilt worden ist und die nach § 3e Absatz 4 in das Berufsregister ... 1 Satz 2 im Inland zu erbringen ist, sowie 5. der Name und die Anschrift der nach § 3d Absatz 2 Satz 2 zuständigen ...
§ 5 StBerG Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen (vom 01.01.2024)
... Andere als die in den §§ 3, 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig ... geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in den §§ 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis ... dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach § 3d überschreiten. (5) § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen nach den ...
§ 7 StBerG Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen (vom 16.03.2023)
... durch eine Person oder Vereinigung ausgeübt wird, die nicht unter die §§ 3, 3a, 3d oder 4 fällt, 2. wenn bei einer Tätigkeit nach den §§ 3a, 3d, 4 ... 3, 3a, 3d oder 4 fällt, 2. wenn bei einer Tätigkeit nach den §§ 3a, 3d , 4 oder 6 die jeweiligen Befugnisse überschritten werden, 3. wenn eine ...
Zitat in folgenden Normen
Finanzgerichtsordnung (FGO)
neugefasst durch B. v. 28.03.2001 BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I 679; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 62 FGO (vom 16.03.2023)
... 3a. zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse, 4. ...
Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 335 HGB Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen (vom 22.06.2023)
... 4. zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie ...
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 73 SGG (vom 01.01.2024)
... zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie ...
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
neugefasst durch B. v. 19.03.1991 BGBl. I S. 686; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 67 VwGO (vom 01.01.2024)
... zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie ... zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 4 BRAORefG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... Nach der Angabe zu § 3c werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 3d Partieller Zugang, Voraussetzungen und Antrag § 3e Erlaubnis zum partiellen ... und Buchprüfungsgesellschaften." 4. Nach § 3c werden die folgenden §§ 3d bis 3g eingefügt: „§ 3d Partieller Zugang, Voraussetzungen und ... § 3c werden die folgenden §§ 3d bis 3g eingefügt: „ § 3d Partieller Zugang, Voraussetzungen und Antrag (1) Eine Erlaubnis zu beschränkter ... gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils. (2) Die nach § 3d Absatz 2 Satz 2 zuständige Stelle kann alle aus ihrer Sicht zur Beurteilung des Antrags auf partiellen Zugang ... an der Befugnis des Antragstellers zur Hilfeleistung in Steuersachen im Herkunftsmitgliedstaat ( § 3d Absatz 1 Nummer 1 ), 2. an der guten Führung des Antragstellers oder 3. daran, dass ... Ziels erforderlich ist. (4) Die partiell zugelassene Person ist mit den Angaben nach § 3d Absatz 3 Nummer 1 bis 4 , der zuständigen Stelle und dem Datum der Erteilung des partiellen Zugangs in das ... des partiellen Zugangs in das Berufsregister einzutragen. Änderungen der Angaben nach § 3d Absatz 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 sind der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die ... Die Bundessteuerberaterkammer führt ein elektronisches Verzeichnis aller Personen, denen nach § 3d Absatz 1 ein partieller Zugang erteilt worden ist und die nach § 3e Absatz 4 in das Berufsregister ... § 3e Absatz 1 Satz 2 im Inland zu erbringen ist, sowie der Name und die Anschrift der nach § 3d Absatz 2 Satz 2 zuständigen Steuerberaterkammer; 2. bei juristischen Personen und ... § 3e Absatz 1 Satz 2 im Inland zu erbringen ist, sowie der Name und die Anschrift der nach § 3d Absatz 2 Satz 2 zuständigen Steuerberaterkammer." 5. § 5 wird wie folgt ... wird die Angabe „§§ 3, 3a und 4" durch die Angabe „§§ 3, 3a, 3d und 4" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 3a und 4" ... Satz 2 wird die Angabe „§§ 3a und 4" durch die Angabe „§§ 3a, 3d und 4" ersetzt. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ... dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach § 3d überschreiten." 6. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Angabe „§§ 3, 3a oder 4" durch die Wörter „die §§ 3, 3a, 3d oder 4" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 3a, 4 und ... 2 wird die Angabe „§§ 3a, 4 und 6" durch die Angabe „§§ 3a, 3d , 4 oder 6" ersetzt. 7. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ ...
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 10 RDAufStG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... 1 Satz 2 im Inland zu erbringen ist, sowie 5. der Name und die Anschrift der nach § 3d Absatz 2 Satz 2 zuständigen Steuerberaterkammer." 6. § 5 ... Steuersachen untersagen, wenn 1. bei einer Tätigkeit nach den §§ 3a, 3d , 4 oder 6 die jeweiligen Befugnisse überschritten werden oder 2. eine ...
Artikel 13 RDAufStG Folgeänderungen
... zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie ... zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie ... zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie ... 4. zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie ...
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