§ 3e Kostenerstattungen
(1)
1Für die Kosten, die der Finanzagentur oder der Anstalt in Ausübung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder für Maßnahmen in Ausübung ihrer gesetzlichen Ermächtigung nach
§ 19 Absatz 2 bis 4 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes entstehen, können die Finanzagentur und die Anstalt von den jeweiligen Adressaten eine Erstattung an den Bund, auch in Form von Kostenpauschalen, nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach
§ 3f verlangen.
2Dies gilt insbesondere gegenüber
- 1.
- Unternehmen des Finanzsektors, welche Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 6 bis 8a beantragen oder beantragt haben, auch in Bezug auf Kosten im Zusammenhang mit der Beendigung, Umstrukturierung, Refinanzierung, Übertragung, Veräußerung oder Änderung bezüglich einer zum Zwecke der Rekapitalisierung erworbenen Beteiligung des Fonds nach § 19 Absatz 2 bis 4 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes,
- 2.
- Abwicklungsanstalten in Bezug auf Koordinations- und Überwachungstätigkeiten.
(2) 1Die Finanzagentur und die Anstalt können die Erstattung von Kosten an den Bund ebenfalls von demjenigen verlangen, der die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen hat. 2Verpflichtungserklärungen oder Verträge, die vor dem 1. Januar 2018 bestanden, werden mit Wirkung zum 1. Januar 2018 dahingehend abgeändert, dass die Kostenerstattung an den Bund zu leisten ist.
(3) 1Die Höhe der Kostenerstattung nach Absatz 1 wird von Amts wegen schriftlich oder elektronisch durch Verwaltungsakt festgesetzt. 2Die Festsetzung von Kostenerstattungen kann zusammen mit der Sachentscheidung erfolgen. 3Soweit die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen wurde, ist die Kostenerstattung abweichend von Satz 1 nach Maßgabe dieser Verpflichtungserklärung oder dieses Vertrages zu verlangen.
(4)
1Soweit dies im Zusammenhang mit Kostenerstattungen, die die Finanzagentur und die Anstalt nach Absatz 1 verlangen können, erforderlich ist, kann die Finanzagentur Anordnungen zur Annahme oder Leistung von Zahlungen nach
§ 70 der Bundeshaushaltsordnung erteilen, die von der Bundeskasse ausgeführt werden.
2Die Bestimmungen der
Bundeshaushaltsordnung und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sind entsprechend anzuwenden.
Frühere Fassungen von § 3e StFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 3f StFG Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2018) ... 1. Kostenerstattung und Kostenerstattungsverfahren sowie die Zahlungspflichtigen nach § 3e ; 2. sonstige Regelungen, die zur Sicherstellung des Zwecks dieses Gesetzes nach ... die zur Sicherstellung des Zwecks dieses Gesetzes nach Maßgabe der §§ 3d und 3e erforderlich sind. (2) In der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung kann bestimmt ...
§ 19 StFG Kostendeckung und Kostenerstattung; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2025) ... Die §§ 3d und 3e gelten hinsichtlich der Kosten der Finanzagentur entsprechend, wobei an die Stelle des Bundes der ... Finanzen trägt der Wirtschaftsstabilisierungsfonds. (3) Die §§ 3d und 3e Absatz 1 bis 3 gelten hinsichtlich der Kosten der Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend. ... 1. zur Kostenerstattung und zu Kostenerstattungsverfahren sowie zu den Zahlungspflichtigen nach § 3e und nach den Absätzen 1 bis 3; 2. mit sonstigen Regelungen, die zur Deckung der ... Regelungen, die zur Deckung der Kosten entsprechend der Maßgabe der §§ 3d und 3e sowie der Absätze 1 bis 3 erforderlich sind, die bei der Erfüllung der Aufgaben im ...
Zitat in folgenden NormenFMSA-Kostenverordnung (FMSAKostV)
Artikel 1 V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1928; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 1 FMSAKostV Kostenschuldner (vom 17.07.2020) ... Zur Erstattung der nach § 3e des Stabilisierungsfondsgesetzes zurechenbaren Kosten an den Bund verpflichtet ist, 1. wer die Verpflichtung zur ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 6 AbwMechG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ... Nach der Angabe zu § 3d werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 3e Kostenerstattungen § 3f Umlage; umlagefähige Kosten; Umlagejahr ... zu erheben, die Erstattung der im Rahmen ihrer Aufgaben entstehenden Kosten nach Maßgabe des § 3e verlangen. Kosten der Anstalt, die nicht bereits durch Einnahmen nach Satz 1 oder sonstige ... Die Absätze 4 bis 8 werden aufgehoben. 7. Nach § 3d werden die folgenden §§ 3e bis 3k eingefügt: „§ 3e Kostenerstattungen (1) Die Kosten, ... 7. Nach § 3d werden die folgenden §§ 3e bis 3k eingefügt: „ § 3e Kostenerstattungen (1) Die Kosten, die der Anstalt für Maßnahmen in ... zu erlassen über 1. Kostenerstattung und Kostenerstattungsverfahren nach § 3e sowie die Zahlungspflichtigen im Sinne des § 3d; 2. die Festsetzung und Erhebung ... die zur Sicherstellung des Zwecks dieses Gesetzes nach Maßgabe der §§ 3d bis 3j erforderlich sind. (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann diese ...
Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich
G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Artikel 5 FiMauStRÄndG Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes ... der Anstalt" und die Wörter „oder die Anstalt" gestrichen. 6. § 3e wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder ... (7) Das Recht der Anstalt zur Geltendmachung von Kostenerstattungen nach § 3e dieses Gesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung geht mit ...
Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5247
Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
G. v. 28.10.2022 BGBl. I S. 1902
Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
Verordnung über die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung als nationale Abwicklungsbehörde
V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1928
Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
Artikel 1 WStFG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ... der Mitglieder des Leitungsausschusses § 3d Deckung der Kosten § 3e Kostenerstattungen § 3f Verordnungsermächtigung Teil 3 ... und Kostenerstattung; Verordnungsermächtigung (1) Die §§ 3d und 3e gelten entsprechend. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im ... 1. zur Kostenerstattung und zu Kostenerstattungsverfahren sowie zu den Zahlungspflichtigen nach § 3e ; 2. mit sonstigen Regelungen, die zur Deckung der Kosten entsprechend der ... Regelungen, die zur Deckung der Kosten entsprechend der Maßgabe der §§ 3d und 3e erforderlich sind, die bei der Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Wirtschaftsstabilisierung ...
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