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Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV)

neugefasst durch B. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1440; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 355
Geltung ab 02.05.2013; FNA: 2129-8-4-3 Umweltschutz
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§ 1 Genehmigungsbedürftige Anlagen



(1) Die Errichtung und der Betrieb der im Anhang 1 genannten Anlagen bedürfen einer Genehmigung, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Für die in Nummer 8 des Anhangs 1 genannten Anlagen, ausgenommen Anlagen zur Behandlung am Entstehungsort, gilt Satz 1 auch, soweit sie weniger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden sollen. Für die in den Nummern 2.10.2, 7.4, 7.5, 7.25, 7.28, 9.1, 9.3 und 9.11 des Anhangs 1 genannten Anlagen gilt Satz 1 nur, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verwendet werden. Hängt die Genehmigungsbedürftigkeit der im Anhang 1 genannten Anlagen vom Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze oder Anlagengröße ab, ist jeweils auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen.

(2) Das Genehmigungserfordernis erstreckt sich auf alle vorgesehenen

1.
Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind, und

2.
Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die von Bedeutung sein können für

a)
das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen,

b)
die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen oder

c)
das Entstehen sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen.

(3) Die im Anhang 1 bestimmten Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (gemeinsame Anlage) und zusammen die maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder überschreiten werden. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

1.
auf demselben Betriebsgelände liegen,

2.
mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und

3.
einem vergleichbaren technischen Zweck dienen.

(4) Gehören zu einer Anlage Teile oder Nebeneinrichtungen, die je gesondert genehmigungsbedürftig wären, so bedarf es lediglich einer Genehmigung.

(5) Soll die für die Genehmigungsbedürftigkeit maßgebende Leistungsgrenze oder Anlagengröße durch die Erweiterung einer bestehenden Anlage erstmals überschritten werden, bedarf die gesamte Anlage der Genehmigung.

(6) Keiner Genehmigung bedürfen Anlagen, soweit sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen; hierunter fallen auch solche Anlagen im Labor- oder Technikumsmaßstab, in denen neue Erzeugnisse in der für die Erprobung ihrer Eigenschaften durch Dritte erforderlichen Menge vor der Markteinführung hergestellt werden, soweit die neuen Erzeugnisse noch weiter erforscht oder entwickelt werden.

(7) Keiner Genehmigung bedürfen Anlagen zur Lagerung von Stoffen, die eine Behörde in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe zur Gefahrenabwehr sichergestellt hat.




§ 2 Zuordnung zu den Verfahrensarten



(1) Das Genehmigungsverfahren wird durchgeführt nach

1.
§ 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für

a)
Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind,

b)
Anlagen, die sich aus in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buchstaben G und dem Buchstaben V gekennzeichneten Anlagen zusammensetzen,

c)
Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buchstaben V gekennzeichnet sind und zu deren Genehmigung nach den §§ 3a bis 3f des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,

2.
§ 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im vereinfachten Verfahren für in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buchstaben V gekennzeichnete Anlagen.

Soweit die Zuordnung zu den Genehmigungsverfahren von der Leistungsgrenze oder Anlagengröße abhängt, gilt § 1 Absatz 1 Satz 4 entsprechend.

(2) Kann eine Anlage vollständig verschiedenen Anlagenbezeichnungen im Anhang 1 zugeordnet werden, so ist die speziellere Anlagenbezeichnung maßgebend.

(3) Für in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buchstaben G gekennzeichnete Anlagen, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren, Einsatzstoffe, Brennstoffe oder Erzeugnisse dienen (Versuchsanlagen), wird das vereinfachte Verfahren durchgeführt, wenn die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden soll; dieser Zeitraum kann auf Antrag um höchstens ein Jahr verlängert werden. Satz 1 ist auf Anlagen der Anlage 1 (Liste „UVP-pflichtige Vorhaben") zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nur anzuwenden, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Soll die Lage, die Beschaffenheit oder der Betrieb einer nach Satz 1 genehmigten Anlage für einen anderen Entwicklungs- oder Erprobungszweck geändert werden, ist ein Verfahren nach Satz 1 durchzuführen.

(4) Wird die für die Zuordnung zu einer Verfahrensart maßgebende Leistungsgrenze oder Anlagengröße durch die Errichtung und den Betrieb einer weiteren Teilanlage oder durch eine sonstige Erweiterung der Anlage erreicht oder überschritten, so wird die Genehmigung für die Änderung in dem Verfahren erteilt, dem die Anlage nach der Summe ihrer Leistung oder Größe entspricht.


§ 3 Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie



Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) sind Anlagen, die in Spalte d des Anhangs 1 mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind.


Anhang 1



Rohstoffbegriff in Nummer 7

Der in Anlagenbeschreibungen unter Nummer 7 verwendete Begriff „Rohstoff" gilt unabhängig davon, ob dieser zuvor verarbeitet wurde oder nicht.

Abfallbegriff in Nummer 8

Der in den Anlagenbeschreibungen unter den Nummern 8.2 bis 8.15 verwendete Begriff „Abfall" betrifft jeweils ausschließlich Abfälle, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden.

Mischungsregel

Wird in Anlagenbeschreibungen unter Nummer 7 auf diese Mischungsregel Bezug genommen, errechnet sich die Produktionskapazität P beim Einsatz tierischer und pflanzlicher Rohstoffe wie folgt:

Formel (BGBl. I 2013 S. 975)


wobei A den gewichtsprozentualen Anteil der tierischen Rohstoffe an den insgesamt eingesetzten Rohstoffen darstellt.

Legende

Nr.:

 
Ordnungsnummer der Anlagenart

Anlagenbeschreibung:

 
Die vollständige Beschreibung der Anlagenart ergibt sich aus dem fortlaufenden Text von der 2. bis zur jeweils letzten Gliederungsebene der Ordnungsnummer. (z. B. ergibt sich die vollständige Beschreibung der Anlagenart von Nummer 1.2.4.1 aus dem fortlaufenden Text der Nummern 1.2, 1.2.4 und 1.2.4.1)

Verfahrensart:

 
G: Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG (mit Öffentlichkeitsbeteiligung)

V: Vereinfachtes Verfahren gemäß § 19 BImSchG (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung)

Anlage gemäß Art. 10 der Richtlinie 2010/75/EU:

 
E: Anlage gemäß § 3

Nr.AnlagenbeschreibungVerfahrensartAnlage
gemäß
Art. 10 der RL
2010/75/EU
abcd
1.Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie   
1.1Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme
oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer
Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbi-
nenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), ein-
schließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung
von 50 Megawatt oder mehr;
GE
1.2Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme
oder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heiz-
kraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sons-
tige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, ausgenom-
men Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate,
durch den Einsatz von
  
1.2.1Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf,
naturbelassenem Holz sowie in der eigenen Produktionsanlage anfallendem gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz oder Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, ausgenommen
Heizöl EL, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger
als 50 Megawatt,
V 
1.2.2gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahl-
gas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erd-
öl, Klärgas, Biogas), ausgenommen naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas,
Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, mit einer
Feuerungswärmeleistung von
  
1.2.2.110 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, V 
1.2.2.21 Megawatt bis weniger als 10 Megawatt, bei Verbrennungsmotoranlagen
oder Gasturbinenanlagen,
V 
1.2.3Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzen-
ölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas,
Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feue-
rungswärmeleistung von
  
1.2.3.120 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, V 
1.2.3.21 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt, bei Verbrennungsmotoranlagen
oder Gasturbinenanlagen,
V 
1.2.4anderen als in Nummer 1.2.1 oder 1.2.3 genannten festen oder flüssigen
Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 Kilowatt bis weni-
ger als 50 Megawatt;
V 
1.3(nicht besetzt)   
1.4Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Ar-
beitsmaschinen für den Einsatz von
  
1.4.1Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzen-
ölen, Pflanzenölmethylestern, Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffine-
riegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas,
Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gas-
versorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von
  
1.4.1.150 Megawatt oder mehr, GE
1.4.1.21 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, ausgenommen Verbrennungsmo-
toranlagen für Bohranlagen,
V 
1.4.2anderen als in Nummer 1.4.1 genannten Brennstoffen mit einer Feuerungs-
wärmeleistung von
  
1.4.2.150 Megawatt oder mehr, GE
1.4.2.2100 Kilowatt bis weniger als 50 Megawatt; V 
1.5(nicht besetzt)   
1.6Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr
als 50 Metern und
  
1.6.120 oder mehr Windkraftanlagen, G 
1.6.2weniger als 20 Windkraftanlagen; V 
1.7(nicht besetzt)   
1.8Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von 220 Kilovolt oder
mehr einschließlich der Schaltfelder, ausgenommen eingehauste Elektroum-
spannanlagen;
V 
1.9Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit einer Kapazität von
1 Tonne oder mehr je Stunde;
V 
1.10Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle; G 
1.11Anlagen zur Trockendestillation (z. B. Kokereien, Gaswerke und Schwelerei-
en) insbesondere von Steinkohle oder Braunkohle, Holz, Torf oder Pech,
ausgenommen Holzkohlenmeiler;
GE
1.12Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder Teererzeug-
nissen oder von Teer- oder Gaswasser;
G 
1.13(nicht besetzt)   
1.14Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von   
1.14.1Kohle,GE
1.14.2bituminösem Schiefer mit einem Energieäquivalent von   
1.14.2.120 Megawatt oder mehr, GE
1.14.2.2weniger als 20 Megawatt, G 
1.14.3anderen Brennstoffen als Kohle oder bituminösem Schiefer, insbesondere
zur Erzeugung von Generator-, Wasser-, oder Holzgas, mit einer
Produktionskapazität an Stoffen, entsprechend einem Energieäquivalent
von
  
1.14.3.120 Megawatt oder mehr, GE
1.14.3.21 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt; V 
1.15Anlagen zur Erzeugung von Biogas, soweit nicht von Nummer 8.6 erfasst,
mit einer Produktionskapazität von 1,2 Million Normkubikmetern je Jahr
Rohgas oder mehr;
V 
1.16Anlagen zur Aufbereitung von Biogas mit einer Verarbeitungskapazität von
1,2 Million Normkubikmetern je Jahr Rohgas oder mehr;
V 

2.Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe   
2.1Steinbrüche mit einer Abbaufläche von   
2.1.110 Hektar oder mehr, G 
2.1.2weniger als 10 Hektar, soweit Sprengstoffe verwendet werden; V 
2.2Anlagen zum Brechen, Trocknen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem
oder künstlichem Gestein, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder
Kies sowie Anlagen, die nicht mehr als zehn Tage im Jahr betrieben werden;
V 
2.3Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen mit einer Pro-
duktionskapazität von
  
2.3.1500 Tonnen oder mehr je Tag, GE
2.3.250 Tonnen bis weniger als 500 Tonnen je Tag, soweit nicht in Drehrohröfen
hergestellt,
GE
2.3.3weniger als 500 Tonnen je Tag, soweit in Drehrohröfen hergestellt, V 
2.3.4weniger als 50 Tonnen je Tag, soweit nicht in Drehrohröfen hergestellt; V 
2.4Anlagen zum Brennen von   
2.4.1Kalkstein, Magnesit oder Dolomit mit einer Produktionskapazität von   
2.4.1.150 Tonnen oder mehr Branntkalk oder Magnesiumoxid je Tag, GE
2.4.1.2weniger als 50 Tonnen Branntkalk oder Magnesiumoxid je Tag, V 
2.4.2Bauxit, Gips, Kieselgur, Quarzit oder Ton zu Schamotte; V 
2.5Anlagen zur Gewinnung von Asbest; GE
2.6Anlagen zur Be- oder Verarbeitung von Asbest oder Asbesterzeugnissen; GE
2.7Anlagen zum Blähen von Perlite oder Schiefer; V 
2.8Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt
wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer
Schmelzkapazität von
  
2.8.120 Tonnen oder mehr je Tag, GE
2.8.2100 Kilogramm bis weniger als 20 Tonnen je Tag, ausgenommen in Anla-
gen zur Herstellung von Glasfasern, die für medizinische oder fernmelde-
technische Zwecke bestimmt sind;
V 
2.9(nicht besetzt)   
2.10Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse (einschließlich Anlagen zum
Blähen von Ton) mit einer Produktionskapazität von
  
2.10.175 Tonnen oder mehr je Tag, GE
2.10.2weniger als 75 Tonnen je Tag, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 Ku-
bikmeter oder mehr beträgt oder die Besatzdichte mehr als 100 Kilogramm
je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elek-
trisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung be-
trieben werden;
V 
2.11Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur
Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von
  
2.11.120 Tonnen oder mehr je Tag, GE
2.11.2weniger als 20 Tonnen je Tag; V 
2.12(nicht besetzt)   
2.13(nicht besetzt)   
2.14Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement
oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrie-
ren mit einer Produktionskapazität von 10 Tonnen oder mehr je Stunde;
V 
2.15Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen
oder Teer mit Mineralstoffen, ausgenommen Anlagen, die Mischungen in
Kaltbauweise herstellen, einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse
Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen;
V 

3.Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung   
3.1Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in Oxide),
Schmelzen oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Er-
hitzen) von Erzen;
GE
3.2Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen   
3.2.1und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei denen sich Gewinnungs- und
Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller
Hinsicht miteinander verbunden sind (Integrierte Hüttenwerke), mit einer
Schmelzkapazität von
  
3.2.1.12,5 Tonnen oder mehr je Stunde, GE
3.2.1.2weniger als 2,5 Tonnen je Stunde, G

3.2.2oder Stahl, einschließlich Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder se-
kundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelzkapazität von
  
3.2.2.12,5 Tonnen oder mehr je Stunde, GE
3.2.2.2weniger als 2,5 Tonnen je Stunde; V 
3.3Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten
oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektro-
lytische Verfahren;
GE
3.4Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisen-
metallen mit einer Schmelzkapazität von
  
3.4.14 Tonnen je Tag oder mehr bei Blei und Cadmium oder von 20 Tonnen je Tag
oder mehr bei sonstigen Nichteisenmetallen,
GE
3.4.20,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von
2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen,
ausgenommen
1. Vakuum-Schmelzanlagen,
2. Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn und Wismut oder aus
Feinzink und Aluminium in Verbindung mit Kupfer oder Magnesium,
3. Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen
sind oder die ausschließlich im Zusammenhang mit einzelnen Druck-
oder Kokillengießmaschinen gießfertige Nichteisenmetalle oder
gießfertige Legierungen niederschmelzen,
4. Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus
Edelmetallen oder aus Edelmetallen und Kupfer bestehen,
V 
 5. Schwalllötbäder und
6. Heißluftverzinnungsanlagen;
  
3.5Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl, insbesondere von Blö-
cken, Brammen, Knüppeln, Platinen oder Blechen, durch Flämmen;
V 
3.6Anlagen zur Umformung von   
3.6.1Stahl durch Warmwalzen mit einer Kapazität je Stunde von   
3.6.1.120 Tonnen oder mehr, GE
3.6.1.2weniger als 20 Tonnen, V 
3.6.2Stahl durch Kaltwalzen mit einer Bandbreite von 650 Millimetern oder mehr, V 
3.6.3Schwermetallen, ausgenommen Eisen oder Stahl, durch Walzen mit einer
Kapazität von 1 Tonne oder mehr je Stunde,
V 
3.6.4Leichtmetallen durch Walzen mit einer Kapazität von 0,5 Tonnen oder mehr
je Stunde;
V 
3.7Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer Verarbeitungskapazität an
Flüssigmetall von
  
3.7.120 Tonnen oder mehr je Tag, GE
3.7.22 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag; V 
3.8Gießereien für Nichteisenmetalle mit einer Verarbeitungskapazität an
Flüssigmetall von
  
3.8.14 Tonnen oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder 20 Tonnen oder mehr
je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen,
GE
3.8.20,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder
2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen,
ausgenommen
1. Gießereien für Glocken- oder Kunstguss,
2. Gießereien, in denen in metallische Formen abgegossen wird, und
3. Gießereien, in denen das Material in ortsbeweglichen Tiegeln
niedergeschmolzen wird;
V 
3.9Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten   
3.9.1mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern auf Metalloberflächen mit einer
Verarbeitungskapazität von
  
3.9.1.12 Tonnen oder mehr Rohstahl je Stunde, GE
3.9.1.22 Tonnen oder mehr Rohgut je Stunde, soweit nicht von der Num-
mer 3.9.1.1 erfasst,
G 
3.9.1.3500 Kilogramm bis weniger als 2 Tonnen Rohgut je Stunde, ausgenom-
men Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirver-
fahren,
V 
3.9.2durch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen   
3.9.2.1auf Metalloberflächen mit einer Verarbeitungskapazität von 2 Tonnen oder
mehr Rohstahl je Stunde,
GE
3.9.2.2auf Metall- oder Kunststoffoberflächen mit einem Durchsatz an Blei, Zinn,
Zink, Nickel, Kobalt oder ihren Legierungen von 2 Kilogramm oder mehr
je Stunde;
V 

3.10Anlagen zur Oberflächenbehandlung mit einem Volumen der Wirkbäder von   
3.10.130 Kubikmeter oder mehr bei der Behandlung von Metall- oder Kunststoff-
oberflächen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren,
GE
3.10.21 Kubikmeter bis weniger als 30 Kubikmeter bei der Behandlung von Metall-
oberflächen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von Fluss- oder
Salpetersäure;
V 
3.11Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Häm-
mern oder Fallwerken bestehen, wenn die Schlagenergie eines Hammers
oder Fallwerkes
  
3.11.150 Kilojoule oder mehr und die Feuerungswärmeleistung der Wärme-
behandlungsöfen 20 Megawatt oder mehr beträgt,
GE
3.11.250 Kilojoule oder mehr beträgt, soweit nicht von Nummer 3.11.1 erfasst, G 
3.11.31 Kilojoule bis weniger als 50 Kilojoule beträgt; V 
3.12(nicht besetzt)   
3.13Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei
einem Einsatz von 10 Kilogramm Sprengstoff oder mehr je Schuss;
V 
3.14 -
3.15
(nicht besetzt)   
3.16Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen oder geschweißten
Rohren aus Stahl mit einer Produktionskapazität von
  
3.16.120 Tonnen oder mehr je Stunde, GE
3.16.2weniger als 20 Tonnen je Stunde; G 
3.17(nicht besetzt)   
3.18Anlage zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder -sektionen
(Schiffswerft) aus Metall mit einer Länge von 20 Metern oder mehr;
G 
3.19Anlagen zum Bau von Schienenfahrzeugen mit einer Produktionskapazität
von 600 Schienenfahrzeugeinheiten oder mehr je Jahr; 1 Schienenfahrzeug-
einheit entspricht 0,5 Lokomotiven, 1 Straßenbahn, 1 Wagen eines Triebzu-
ges, 1 Triebkopf, 1 Personenwagen oder 3 Güterwagen;
G 
3.20Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Gegenständen aus Stahl, Blech
oder Guss mit festen Strahlmitteln, die außerhalb geschlossener Räume be-
trieben werden, ausgenommen nicht begehbare Handstrahlkabinen sowie
Anlagen mit einem Luftdurchsatz von weniger als 300 Kubikmetern je Stun-
de;
V 
3.21Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren; V 
3.22Anlagen zur Behandlung von Schrotten in Schredderanlagen, sofern nicht von
Nummer 8.9 erfasst, mit einer Durchsatzkapazität an Eingangsstoffen von
  
3.22.150 Tonnen oder mehr je Tag, G 
3.22.210 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag; V 
3.23Anlagen zur Herstellung von Metallpulvern oder -pasten, insbesondere Alu-
minium-, Eisen- oder Magnesiumpulver oder -pasten oder blei- oder nickel-
haltigen Pulvern oder Pasten, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von
Edelmetallpulver;
V 
3.24Anlagen für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen oder Anlagen
für den Bau von Kraftfahrzeugmotoren mit einer Kapazität von jeweils
100.000 Stück oder mehr je Jahr;
G 
3.25Anlagen für Bau und Instandhaltung, ausgenommen die Wartung einschließ-
lich kleinerer Reparaturen, von Luftfahrzeugen,
  
3.25.1soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt werden können, G 
3.25.2soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge instand gehalten werden können; V 

4.Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung   
4.1Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische,
biochemische oder biologische Umwandlung in industriellem Umfang,
ausgenommen Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen
oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, zur Herstellung von
  
4.1.1Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte,
aliphatische oder aromatische),
GE
4.1.2sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Alkohole, Aldehyde, Ketone,
Carbonsäuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide,
GE
4.1.3schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen, GE
4.1.4stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Amine, Amide, Nitroso-, Nitro-
oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate,
GE
4.1.5phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen, GE
4.1.6halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen, GE
4.1.7metallorganischen Verbindungen, GE
4.1.8Kunststoffen (Kunstharzen, Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoff-
basis),
GE
4.1.9synthetischen Kautschuken, GE
4.1.10Farbstoffen und Pigmenten sowie von Ausgangsstoffen für Farben und An-
strichmittel,
GE
4.1.11Tensiden,GE

4.1.12Gasen wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und
Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen,
Stickstoffoxiden, Wasserstoff (sofern die Herstellung nicht durch
die Elektrolyse von Wasser erfolgt), Schwefeldioxid, Phosgen,
GE

4.1.13Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salz-
säure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säuren,
GE
4.1.14Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid, GE
4.1.15Salzen wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkar-
bonat, Perborat, Silbernitrat,
GE
4.1.16Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen
wie Kalziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid, anorganische Peroxide, Schwe-
fel,
GE
4.1.17phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder
Mehrnährstoffdünger),
GE
4.1.18Pflanzenschutzmittel oder Biozide, GE
4.1.19Arzneimittel einschließlich Zwischenerzeugnisse, GE
4.1.20Explosivstoffen,GE
4.1.21Stoffen oder Stoffgruppen, die keiner oder mehreren der Nummern 4.1.1
bis 4.1.20 entsprechen,
GE
4.1.22- organischen Grundchemikalien,
- anorganischen Grundchemikalien,
- phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln
(Einnährstoff oder Mehrnährstoff),
- Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und Bioziden,
- Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder
biologischen Verfahrens oder
- Explosivstoffen,
im Verbund, bei denen sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und
in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind (integrierte chemische
Anlagen);
GE
4.2Anlagen, in denen Pflanzenschutzmittel,
Biozide oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt
oder umgefüllt werden, soweit diese Stoffe in einer Menge von 5 Tonnen je
Tag oder mehr gehandhabt werden;
V 
4.3Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischen-
produkten im industriellen Umfang, soweit nicht von Nummer 4.1.19
erfasst, ausgenommen Anlagen, die ausschließlich der Herstellung der Dar-
reichungsform dienen, in denen
  
4.3.1Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenbestandteile extrahiert, destilliert oder
auf ähnliche Weise behandelt werden, ausgenommen Extraktionsanlagen
mit Ethanol ohne Erwärmen,
V 
4.3.2Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, Körperbestandteile und
Stoffwechselprodukte von Tieren eingesetzt werden;
V 
4.4Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung
von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in
  
4.4.1Mineralölraffinerien,GE
4.4.2Schmierstoffraffinerien,G 
4.4.3Gasraffinerien,GE
4.4.4petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin; G 

4.5Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen, wie Schmieröle, Schmierfette,
Metallbearbeitungsöle;
V 
4.6Anlagen zur Herstellung von Ruß; GE
4.7Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrogra-
phit durch Brennen oder Graphitieren, zum Beispiel für Elektroden, Strom-
abnehmer oder Apparateteile;
GE
4.8Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen Verbindungen, die bei
einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens
0,01 Kilopascal haben, mit einer Durchsatzkapazität von 1 Tonne oder mehr
je Stunde;
V 
4.9Anlagen zum Erschmelzen von Naturharzen oder Kunstharzen mit einer Ka-
pazität von 1 Tonne oder mehr je Tag;
V 
4.10Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen
(Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz
von 25 Tonnen oder mehr je Tag an flüchtigen organischen Verbindungen,
die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindes-
tens 0,01 Kilopascal haben;
G 

5.Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von
bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung
von Harzen und Kunststoffen
  
5.1Anlagen zur Behandlung von Oberflächen, ausgenommen Anlagen, soweit
die Farben oder Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem Dampf-
druck von weniger als 0,01 Kilopascal bei einer Temperatur von 293,15 Kel-
vin) als organische Lösungsmittel enthalten und die Lösungsmittel unter den
jeweiligen Verwendungsbedingungen keine höhere Flüchtigkeit aufweisen,
  
5.1.1von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der dazugehö-
rigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungsmit-
teln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Im-
prägnieren, Kaschieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit einem
Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von
  
5.1.1.1150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder 200 Tonnen oder mehr je Jahr, GE
5.1.1.225 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 15 Tonnen bis
weniger als 200 Tonnen je Jahr, ausgenommen zum Bedrucken,
V 
5.1.2von bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen
einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Farben oder
Lacke
  
5.1.2.1organische Lösungsmittel mit einem Anteil von mehr als 50 Gew.-% an
Ethanol enthalten und in der Anlage insgesamt 50 Kilogramm bis weniger
als 150 Kilogramm je Stunde oder 30 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je
Jahr an organischen Lösungsmitteln verbraucht werden,
V 
5.1.2.2sonstige organische Lösungsmittel enthalten und in der Anlage insgesamt
25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm organische Lösungsmittel je
Stunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr an organischen
Lösungsmitteln verbraucht werden,
V 
5.1.3zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von phenol- oder kresolhaltigen
Drahtlacken mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von weniger
als 150 Kilogramm je Stunde oder von weniger als 200 Tonnen je Jahr;
V 
5.2Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Trän-
ken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafel-
förmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit
Kunstharzen, die unter weitgehender Selbstvernetzung ausreagieren
(Reaktionsharze), wie Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-,
Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, ausgenommen Anlagen für den
Einsatz von Pulverbeschichtungsstoffen, mit einem Harzverbrauch von
  
5.2.125 Kilogramm oder mehr je Stunde, G 
5.2.210 Kilogramm bis weniger als 25 Kilogramm je Stunde; V 
5.3Anlagen zur Konservierung von Holz oder Holzerzeugnissen mit Chemika-
lien, ausgenommen die ausschließliche Bläueschutzbehandlung, mit einer
Produktionskapazität von mehr als 75 Kubikmetern je Tag;
GE
5.4Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen oder Gegenständen
mit Teer, Teeröl oder heißem Bitumen, soweit die Menge dieser
Kohlenwasserstoffe 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt,
ausgenommen Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Kabeln mit
heißem Bitumen;
V 
5.5(nicht besetzt)   
5.6Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Materialien auf Streichmaschi-
nen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung
von Gemischen aus Kunststoffen und Weichmachern oder von Gemischen
aus sonstigen Stoffen und oxidiertem Leinöl;
V 
5.7Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit
Styrol-Zusatz oder flüssigen Epoxidharzen mit Aminen zu Formmassen
(zum Beispiel Harzmatten oder Faserformmassen) oder Formteilen oder Fer-
tigerzeugnissen, soweit keine geschlossenen Werkzeuge (Formen) verwen-
det werden, für einen Harzverbrauch von 500 Kilogramm oder mehr je
Woche;
V 
5.8Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter Verwendung von Amino-
oder Phenoplasten, wie Furan-, Harnstoff-, Phenol-, Resorcin- oder
Xylolharzen mittels Wärmebehandlung, soweit die Menge der Ausgangs-
stoffe 10 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt;
V 
5.9Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter Verwendung von 10 Kilo-
gramm oder mehr je Stunde an Phenoplasten oder sonstigen Kunstharz-
bindemitteln, soweit kein Asbest eingesetzt wird;
V 
5.10Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleifscheiben, -körpern, -papie-
ren oder -geweben unter Verwendung organischer Binde- oder Lösungs-
mittel, ausgenommen Anlagen, die von Nummer 5.1 erfasst werden;
V 
5.11Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen, Bauteilen unter
Verwendung von Polyurethan, Polyurethanblöcken in Kastenformen oder
zum Ausschäumen von Hohlräumen mit Polyurethan, soweit die Menge
der Polyurethan-Ausgangsstoffe 200 Kilogramm oder mehr je Stunde be-
trägt, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von thermoplastischem
Polyurethangranulat;
V 
5.12Anlagen zur Herstellung von PVC-Folien durch Kalandrieren unter
Verwendung von Gemischen aus Kunststoffen und Zusatzstoffen mit einer
Kapazität von 10.000 Tonnen oder mehr je Jahr;
V 

6.Holz, Zellstoff   
6.1Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen
Faserstoffen;
GE
6.2Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer
Produktionskapazität von
  
6.2.120 Tonnen oder mehr je Tag, GE
6.2.2weniger als 20 Tonnen je Tag, ausgenommen Anlagen, die aus einer oder
mehreren Maschinen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe beste-
hen, soweit die Bahnlänge des Papiers, des Kartons oder der Pappe bei allen
Maschinen weniger als 75 Meter beträgt;
V 
6.3Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder
Holzfasermatten mit einer Produktionskapazität von
  
6.3.1600 Kubikmetern oder mehr je Tag, GE
6.3.2weniger als 600 Kubikmetern je Tag; V 
6.4Anlagen zur Herstellung von Holzpresslingen (z. B. Holzpellets, Holzbriketts)
mit einer Produktionskapazität von 10.000 Tonnen oder mehr je
Jahr;
V 


7.Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse   
7.1Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von   
7.1.1Hennen mit   
7.1.1.140.000 oder mehr Hennenplätzen, GE
7.1.1.215.000 bis weniger als 40.000 Hennenplätzen, V 
7.1.2Junghennen mit   
7.1.2.140.000 oder mehr Junghennenplätzen, GE
7.1.2.230.000 bis weniger als 40.000 Junghennenplätzen, V 
7.1.3Mastgeflügel mit   
7.1.3.140.000 oder mehr Mastgeflügelplätzen, GE
7.1.3.230.000 bis weniger als 40.000 Mastgeflügelplätzen, V 
7.1.4Truthühnern mit   
7.1.4.140.000 oder mehr Truthühnermastplätzen, GE
7.1.4.215.000 bis weniger als 40.000 Truthühnermastplätzen, V 
7.1.5Rindern (ausgenommen Plätze für Mutterkuhhaltung mit mehr als sechs
Monaten Weidehaltung je Kalenderjahr) mit 600 oder mehr Rinderplätzen,
V 
7.1.6Kälbern mit 500 oder mehr Kälbermastplätzen, V 
7.1.7Mastschweinen (Schweine von 30 Kilogramm oder mehr Lebendgewicht) mit   
7.1.7.12.000 oder mehr Mastschweineplätzen, GE
7.1.7.21.500 bis weniger als 2.000 Mastschweineplätzen, V 
7.1.8Sauen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weni-
ger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) mit
  
7.1.8.1750 oder mehr Sauenplätzen, GE
7.1.8.2560 bis weniger als 750 Sauenplätzen, V 
7.1.9Ferkeln für die getrennte Aufzucht (Ferkel von 10 Kilogramm bis weniger als
30 Kilogramm Lebendgewicht) mit
  
7.1.9.16.000 oder mehr Ferkelplätzen, G 
7.1.9.24.500 bis weniger als 6.000 Ferkelplätzen, V 
7.1.10Pelztieren mit   
7.1.10.11.000 oder mehr Pelztierplätzen, G 
7.1.10.2750 bis weniger als 1.000 Pelztierplätzen, V 
7.1.11gemischten Beständen mit einem Wert von 100 oder mehr der Summe der
Vom Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen jeweils ausgeschöpft
werden
  
7.1.11.1in den Nummern 7.1.1.1, 7.1.2.1, 7.1.3.1, 7.1.4.1, 7.1.7.1 oder 7.1.8.1, GE
7.1.11.2in den Nummern 7.1.1.1, 7.1.2.1, 7.1.3.1, 7.1.4.1, 7.1.7.1, 7.1.8.1 in
Verbindung mit den Nummern 7.1.9.1 oder 7.1.10.1, soweit nicht von Num-
mer 7.1.11.1 erfasst,
G 
7.1.11.3in den Nummern 7.1.1.2, 7.1.2.2, 7.1.3.2, 7.1.4.2, 7.1.5, 7.1.6, 7.1.7.2,
7.1.8.2, 7.1.9.2 oder 7.1.10.2, soweit nicht von Nummer 7.1.11.1 oder 7.1.11.2 erfasst;
V 
7.2Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Kapazität von   
7.2.150 Tonnen Lebendgewicht oder mehr je Tag, GE
7.2.20,5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebendgewicht je Tag bei Geflügel, V 
7.2.34 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebendgewicht je Tag bei sonstigen
Tieren;
V 
7.3Anlagen  
7.3.1zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, mit einer Produktionskapazität von   
7.3.1.175 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, GE
7.3.1.2weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen
zur Erzeugung von Speisefetten aus selbst gewonnenen tierischen Fetten
in Fleischereien mit einer Kapazität von weniger als 200 Kilogramm Speise-
fett je Woche,
V 
7.3.2zum Schmelzen von tierischen Fetten mit einer Produktionskapazität von   
7.3.2.175 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, GE
7.3.2.2weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anla-
gen zur Verarbeitung von selbst gewonnenen tierischen Fetten zu Speise-
fetten in Fleischereien mit einer Kapazität von weniger als 200 Kilogramm
Speisefett je Woche;
V 

7.4Anlagen zur Herstellung von Nahrungs- oder Futtermittelkonserven aus   
7.4.1tierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von aus-
schließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen, mit einer Produktions-
kapazität von
  
7.4.1.1P Tonnen Konserven oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel, GE
7.4.1.21 Tonne bis weniger als P Tonnen Konserven je Tag gemäß Mischungs-
regel, ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren von
Nahrungs- oder Futtermitteln in geschlossenen Behältnissen,
V 

7.4.2ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von   
7.4.2.1300 Tonnen Konserven oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Konserven oder
mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden
Tagen im Jahr in Betrieb ist,
GE
7.4.2.210 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen Konserven je Tag, ausgenommen
Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in ge-
schlossenen Behältnissen oder weniger als 600 Tonnen Konserven je Tag,
sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr
in Betrieb ist;
V 
7.5Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer Produktions-
kapazität von
  
7.5.175 Tonnen geräucherten Waren oder mehr je Tag, GE
7.5.2weniger als 75 Tonnen geräucherten Waren je Tag, ausgenommen
1. Anlagen in Gaststätten oder
2. Räuchereien mit einer Produktionskapazität von weniger als 1 Tonne
Fleisch- oder Fischwaren je Woche;
V 
7.6(nicht besetzt)   
7.7(nicht besetzt)   
7.8Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit einer Produktionskapazität je Tag
von
  
7.8.175 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr, GE
7.8.2weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen, sowie Anlagen zur Herstellung
von Hautleim, Lederleim oder Knochenleim;
V 
7.9Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder technischen
Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn, Hör-
ner, Klauen oder Blut, soweit nicht durch Nummer 9.11 erfasst, mit einer
Produktionskapazität von
  
7.9.175 Tonnen oder mehr Fertigerzeugnissen je Tag, GE
7.9.2weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag; G 

7.10(nicht besetzt)   
7.11Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen Anlagen für
selbst gewonnene Knochen in
1. Fleischereien mit einer Verarbeitungskapazität von weniger als
4.000 Kilogramm Fleisch je Woche,
2. Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfasst werden;
V 
7.12Anlagen zur   
7.12.1Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit
einer Verarbeitungskapazität von
  
7.12.1.110 Tonnen oder mehr je Tag, GE
7.12.1.250 Kilogramm je Stunde bis weniger als 10 Tonnen je Tag, G 
7.12.1.3weniger als 50 Kilogramm je Stunde und weniger als 50 Kilogramm je Charge, V 
7.12.2Sammlung oder Lagerung von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Abfällen
tierischer Herkunft zum Einsatz in Anlagen nach Nummer 7.12.1,
ausgenommen die Aufbewahrung gemäß § 10 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, und Anlagen mit einem gekühlten Lagervolumen von weniger
als 2 Kubikmetern;
G 
7.13Anlagen zum Trocknen, Einsalzen oder Lagern ungegerbter Tierhäute oder
Tierfelle, ausgenommen Anlagen, in denen weniger Tierhäute oder Tierfelle
je Tag behandelt werden können als beim Schlachten von weniger als 4
Tonnen sonstiger Tiere nach Nummer 7.2.3 anfallen;
V 
7.14Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tier-
fellen mit einer Verarbeitungskapazität von
  
7.14.112 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, GE
7.14.2weniger als 12 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen,
in denen weniger Tierhäute oder Tierfelle behandelt werden können als beim
Schlachten von weniger als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach Nummer 7.2.3
anfallen;
V 

7.15Kottrocknungsanlagen;V 
7.16Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl mit einer Produk-
tionskapazität von
  
7.16.175 Tonnen oder mehr je Tag, GE
7.16.2weniger als 75 Tonnen je Tag; G 
7.17Anlagen zur Aufbereitung, Verarbeitung, Lagerung oder zum Umschlag
von Fischmehl oder Fischöl
  
7.17.1mit einer Aufbereitungs- oder Verarbeitungskapazität von 75 Tonnen oder
mehr je Tag,
GE
7.17.2mit einer Aufbereitungs- oder Verarbeitungskapazität von weniger als
75 Tonnen je Tag,
V 
7.17.3in denen Fischmehl ungefasst gelagert wird, V 
7.17.4mit einer Umschlagkapazität für ungefasstes Fischmehl von 200 Tonnen
oder mehr je Tag;
V 
7.18Anlagen zum Brennen von Melasse, soweit nicht von Nummer 4.1.2
erfasst, mit einer Produktionskapazität von
  
7.18.1300 Tonnen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen oder mehr je Tag, sofern
die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr
in Betrieb ist,
GE
7.18.2weniger als 300 Tonnen je Tag oder weniger als 600 Tonnen je Tag, sofern
die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr
in Betrieb ist;
V 
7.19Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer Produktionskapazität von   
7.19.1300 Tonnen Sauerkraut oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Sauerkraut oder
mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden
Tagen im Jahr in Betrieb ist,
GE
7.19.210 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen Sauerkraut je Tag oder weniger als
600 Tonnen Sauerkraut je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 auf-
einander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;
V 

7.20Anlagen zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien) mit einer Produktions-
kapazität von
  
7.20.1300 Tonnen Darrmalz oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Braumalz oder
mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden
Tagen im Jahr in Betrieb ist,
GE
7.20.2weniger als 300 Tonnen Darrmalz je Tag oder weniger als 600 Tonnen Brau-
malz je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden
Tagen im Jahr in Betrieb ist;
V 
7.21Anlagen zum Mahlen von Nahrungsmitteln, Futtermitteln oder ähnlichen nicht
als Nahrungs- oder Futtermittel bestimmten pflanzlichen Stoffen (Mühlen) mit
einer Produktionskapazität von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je
Tag oder 600 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, sofern die Anlage
an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;
GE
7.22Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen mit einer Produktions-
kapazität von
  
7.22.1300 Tonnen oder mehr Hefe oder Stärkemehlen je Tag oder 600 Tonnen Hefe
oder Stärkemehlen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als
90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
GE
7.22.21 Tonne bis weniger als 300 Tonnen Hefe oder Stärkemehlen je Tag oder
weniger als 600 Tonnen Hefe oder Stärkemehlen je Tag, sofern die Anlage
an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;
V 
7.23Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Ölen oder Fetten aus pflanz-
lichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von
  
7.23.1300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Fertig-
erzeugnissen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 auf-
einander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
GE
7.23.2weniger als 300 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag mit Hilfe von Extraktions-
mitteln, soweit die Menge des eingesetzten Extraktionsmittels 1 Tonne oder
mehr beträgt oder weniger als 600 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag mit
Hilfe von Extraktionsmittel, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinan-
der folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;
V 
7.24Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von
Zuckerrüben oder Rohzucker mit einer Produktionskapazität je Tag von
  
7.24.1300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr oder 600 Tonnen Fertigerzeug-
nissen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander
folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
GE
7.24.2weniger als 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder weniger als 600 Tonnen
Fertigerzeugnissen je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinan-
der folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;
G 

7.25Anlagen zur Trocknung von Grünfutter mit einer Produktionskapazität von   
7.25.1300 Tonnen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen oder mehr je Tag, sofern
die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr
in Betrieb ist,
GE
7.25.2weniger als 300 Tonnen je Tag oder weniger als 600 Tonnen je Tag, sofern
die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr
in Betrieb ist, ausgenommen Anlagen zur Trocknung von selbst ge-
wonnenem Grünfutter im landwirtschaftlichen Betrieb;
V 
7.26Anlagen zur Trocknung von Biertreber mit einer Produktionskapazität
von
  
7.26.1300 Tonnen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen oder mehr je Tag, sofern
die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr
in Betrieb ist,
GE
7.26.2weniger als 300 Tonnen je Tag oder weniger als 600 Tonnen je Tag, sofern
die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr
in Betrieb ist;
V 
7.27Brauereien mit einer Produktionskapazität von   
7.27.13.000 Hektoliter Bier oder mehr je Tag oder 6.000 Hektoliter Bier oder mehr
je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen
im Jahr in Betrieb ist,
GE
7.27.2200 Hektoliter Bier oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, soweit nicht durch Nummer 7.27.1 erfasst; V 
7.28Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus   
7.28.1tierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von   
7.28.1.1P Tonnen Speisewürzen oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel, GE
7.28.1.2weniger als P Tonnen Speisewürzen je Tag gemäß Mischungsregel, V 
7.28.2ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von   
7.28.2.1300 Tonnen Speisewürzen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Speisewürzen
oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander fol-
genden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
GE
7.28.2.2weniger als 300 Tonnen Speisewürzen je Tag oder weniger als 600 Tonnen
Speisewürzen je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander
folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;
V 
7.29Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder Abpacken von
gemahlenem Kaffee mit einer Produktionskapazität von
  
7.29.1300 Tonnen geröstetem Kaffee oder mehr je Tag oder 600 Tonnen geröste-
tem Kaffee oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 auf-
einander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
GE
7.29.20,5 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen geröstetem Kaffee je Tag oder we-
niger als 600 Tonnen geröstetem Kaffee je Tag, sofern die Anlage an nicht
mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;
V 

7.30Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten, Getreide, Kakaobohnen
oder Nüssen mit einer Produktionskapazität von
  
7.30.1300 Tonnen gerösteten Erzeugnissen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen
Erzeugnissen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 auf-
einander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
GE
7.30.21 Tonne bis weniger als 300 Tonnen gerösteten Erzeugnissen je Tag oder
weniger als 600 Tonnen Erzeugnissen je Tag, sofern die Anlage an nicht
mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;
V 
7.31Anlagen zur Herstellung von   
7.31.1Süßwaren oder Sirup mit einer Produktionskapazität von   
7.31.1.1P Tonnen oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel bei der Verwendung von tierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen, GE
7.31.1.2300 Tonnen oder mehr je Tag bei der Verwendung ausschließlich pflanzlicher
Rohstoffe oder 600 Tonnen oder mehr je Tag bei der Verwendung
ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe, sofern die Anlage an nicht mehr als
90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
GE
7.31.2Kakaomasse aus Rohkakao oder thermischen Veredelung von Kakao oder
Schokoladenmasse mit einer Produktionskapazität von
  
7.31.2.150 Kilogramm bis weniger als P Tonnen je Tag gemäß Mischungsregel bei der Verwendung tierischer Rohstoffe, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen, V 
7.31.2.250 Kilogramm bis weniger als 300 Tonnen je Tag bei der Verwendung aus-
schließlich pflanzlicher Rohstoffe oder weniger als 600 Tonnen je Tag bei der
Verwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe, sofern die Anlage an
nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
V 
7.31.3Lakritz mit einer Produktionskapazität von   
7.31.3.150 Kilogramm bis weniger als P Tonnen je Tag gemäß Mischungsregel bei der Verwendung tierischer Rohstoffe, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen, V 
7.31.3.2weniger als 300 Tonnen je Tag bei der Verwendung ausschließlich pflanzli-
cher Rohstoffe oder weniger als 600 Tonnen je Tag bei der Verwendung
ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe, sofern die Anlage an nicht mehr als
90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;
V 
7.32Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von   
7.32.1ausschließlich Milch mit einer Kapazität der eingehenden Milchmenge als
Jahresdurchschnittswert von 200 Tonnen oder mehr Milch je Tag,
GE
7.32.2ausschließlich Milch in Sprühtrocknern mit einer Kapazität der eingehen-
den Milchmenge als Jahresdurchschnittswert von 5 Tonnen bis weniger
als 200 Tonnen je Tag,
V 
7.32.3Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen in Sprühtrocknern mit einer
Produktionskapazität von 5 Tonnen oder mehr je Tag, soweit nicht von
Nummer 7.34.1 erfasst;
V 
7.33(nicht besetzt)   
7.34Anlagen zur Herstellung von sonstigen Nahrungs- oder Futtermittelerzeug-
nissen aus
  
7.34.1tierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von P Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel, GE
7.34.2ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von
300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag;
GE
7.35(nicht besetzt)   

8.Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen   
8.1Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern
gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder anderer gasförmiger Stoffe
mit brennbaren Bestandteilen durch
  
8.1.1thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse,
Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit einer
Durchsatzkapazität von
  
8.1.1.110 Tonnen gefährlichen Abfällen oder mehr je Tag, GE
8.1.1.2weniger als 10 Tonnen gefährlichen Abfällen je Tag, G 
8.1.1.33 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen oder mehr je Stunde, GE
8.1.1.4weniger als 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen je Stunde, ausgenom-
men die Verbrennung von Altholz der Altholzkategorie A I und A II nach
der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt
durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770)
geändert worden ist,
V 
8.1.1.5weniger als 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen je Stunde, soweit aus-
schließlich Altholz der Altholzkategorie A I und A II nach der Altholz-
verordnung verbrannt wird und die Feuerungswärmeleistung 1 Megawatt
oder mehr beträgt,
V 
8.1.2Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage
mit einer Feuerungswärmeleistung von
  
8.1.2.150 Megawatt oder mehr, GE
8.1.2.2weniger als 50 Megawatt, V 
8.1.3Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenommen
über Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich
sind;
V 

8.2(aufgehoben)   
8.3Anlagen zur   
8.3.1thermischen Aufbereitung von Stahlwerksstäuben für die Gewinnung von
Metallen oder Metallverbindungen im Drehrohr oder in einer Wirbelschicht,
G 
8.3.2Behandlung zum Zweck der Rückgewinnung von Metallen oder Metallver-
bindungen durch thermische Verfahren, insbesondere Pyrolyse, Verbren-
nung oder eine Kombination dieser Verfahren, sofern diese Abfälle nicht
gefährlich sind, von
  
8.3.2.1edelmetallhaltigen Abfällen, einschließlich der Präparation, soweit die
Menge der Einsatzstoffe 10 Kilogramm oder mehr je Tag beträgt,
V 
8.3.2.2von mit organischen Verbindungen verunreinigten Metallen, Metallspänen
oder Walzzunder;
V 
8.4Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus haus-
müllähnlichen Abfällen durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurück-
gewonnen werden, mit einer Durchsatzkapazität von 10 Tonnen Einsatzstof-
fen oder mehr je Tag;
V 

8.5Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen mit einer
Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von
  
8.5.175 Tonnen oder mehr je Tag, GE
8.5.210 Tonnen bis weniger als 75 Tonnen je Tag; V 
8.6Anlagen zur biologischen Behandlung, soweit nicht durch Nummer 8.5
oder 8.7 erfasst, von
  
8.6.1gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von   
8.6.1.110 Tonnen oder mehr je Tag, GE
8.6.1.21 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag, V 
8.6.2nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch Nummer 8.6.3 erfasst, mit
einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von
  
8.6.2.150 Tonnen oder mehr je Tag, GE
8.6.2.210 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag, V 
8.6.3Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich zur Verwertung durch anaerobe
Vergärung (Biogaserzeugung) erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität von
  
8.6.3.1100 Tonnen oder mehr je Tag, GE
8.6.3.2weniger als 100 Tonnen je Tag, soweit die Produktionskapazität von Rohgas
1,2 Mio. Normkubikmetern je Jahr oder mehr beträgt;
V 
8.7Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch biologische Ver-
fahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem Einsatz an verunreinig-
tem Boden bei
  
8.7.1gefährlichen Abfällen von   
8.7.1.110 Tonnen oder mehr je Tag, GE
8.7.1.21 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag, V 
8.7.2nicht gefährlichen Abfällen von   
8.7.2.150 Tonnen oder mehr je Tag, GE
8.7.2.210 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag; V 
8.8Anlagen zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen
Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Kalzinierung, Neutralisation oder Oxidation, von
  
8.8.1gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von   
8.8.1.110 Tonnen oder mehr je Tag, GE
8.8.1.2weniger als 10 Tonnen je Tag, G 
8.8.2nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von   
8.8.2.150 Tonnen oder mehr je Tag, GE
8.8.2.210 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag; V 
8.9Anlagen zur Behandlung von   
8.9.1nicht gefährlichen metallischen Abfällen in Schredderanlagen mit einer
Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von
  
8.9.1.150 Tonnen oder mehr je Tag, GE
8.9.1.210 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag, V 
8.9.2Altfahrzeugen, sonstigen Nutzfahrzeugen, Bussen oder Sonderfahrzeugen
(einschließlich der Trockenlegung) mit einer Durchsatzkapazität je Woche
von 5 oder mehr Altfahrzeugen, sonstigen Nutzfahrzeugen, Bussen oder
Sonderfahrzeugen;
V 

8.10Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung, insbesondere zum
Destillieren, Trocknen oder Verdampfen, mit einer Durchsatzka-
pazität an Einsatzstoffen bei
  
8.10.1gefährlichen Abfällen von   
8.10.1.110 Tonnen je Tag oder mehr, GE
8.10.1.21 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag, V 
8.10.2nicht gefährlichen Abfällen von   
8.10.2.150 Tonnen je Tag oder mehr, GE
8.10.2.210 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag; V 
8.11Anlagen zur   
8.11.1Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Anlagen, die durch
die Nummern 8.1 und 8.8 erfasst werden,
1. durch Vermengung oder Vermischung sowie durch Konditionierung,
2. zum Zweck der Hauptverwendung als Brennstoff oder der Energie-
erzeugung durch andere Mittel,
3. zum Zweck der Ölraffination oder anderer Wiedergewinnungsmög-
lichkeiten von Öl,
4. zum Zweck der Regenerierung von Basen oder Säuren,
5. zum Zweck der Rückgewinnung oder Regenerierung von organischen
Lösungsmitteln oder
6. zum Zweck der Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Be-
kämpfung von Verunreinigungen dienen, einschließlich der Wiederge-
winnung von Katalysatorbestandteilen,
mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von
  
8.11.1.110 Tonnen oder mehr je Tag, GE
8.11.1.21 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag, V 
8.11.2sonstigen Behandlung, ausgenommen Anlagen, die durch die Nummern
8.1 bis 8.10 erfasst werden, mit einer Durchsatzkapazität von
  
8.11.2.1gefährlichen Abfällen von 10 Tonnen oder mehr je Tag, GE
8.11.2.2gefährlichen Abfällen von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag, V 
8.11.2.3nicht gefährlichen Abfällen, soweit diese für die Verbrennung oder Mitver-
brennung vorbehandelt werden oder es sich um Schlacken oder Aschen
handelt, von 50 Tonnen oder mehr je Tag,
GE
8.11.2.4nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch die Nummer 8.11.2.3
erfasst, von 10 Tonnen oder mehr je Tag;
V 
8.12Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, auch soweit es sich um
Schlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Ein-
sammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die
durch Nummer 8.14 erfasst werden bei
  
8.12.1gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von   
8.12.1.150 Tonnen oder mehr, GE
8.12.1.230 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen, V 
8.12.2nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen
oder mehr,
V 
8.12.3Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit   
8.12.3.1einer Gesamtlagerfläche von 15.000 Quadratmetern oder mehr oder einer
Gesamtlagerkapazität von 1.500 Tonnen oder mehr,
G 
8.12.3.2einer Gesamtlagerfläche von 1.000 bis weniger als 15.000 Quadratmetern
oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 bis weniger als 1.500 Tonnen;
V 
8.13Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, soweit
es sich um Gülle oder Gärreste handelt, mit einer Lagerkapazität von
6.500 Kubikmetern oder mehr;
V 
8.14Anlagen zum Lagern von Abfällen über einen Zeitraum von jeweils mehr
als einem Jahr mit
  
8.14.1einer Gesamtlagerkapazität von mehr als 50 Tonnen, soweit die Lagerung
untertägig erfolgt,
GE
8.14.2einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Ge-
samtlagerkapazität von 25.000 Tonnen oder mehr,
  
8.14.2.1für andere Abfälle als Inertabfälle, GE
8.14.2.2für Inertabfälle, G 
8.14.3einer Aufnahmekapazität von weniger als 10 Tonnen je Tag und einer Ge-
samtlagerkapazität von
  
8.14.3.1weniger als 25.000 Tonnen, soweit es sich um gefährliche Abfälle handelt, G 
8.14.3.2150 Tonnen bis weniger als 25.000 Tonnen, soweit es sich um nicht gefähr-
liche Abfälle handelt,
G 
8.14.3.3weniger als 150 Tonnen, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle handelt; V 
8.15Anlagen zum Umschlagen von Abfällen, ausgenommen Anlagen zum
Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder
Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt, soweit nicht von Nummer 8.12
oder 8.14 erfasst, mit einer Kapazität von
  
8.15.110 Tonnen oder mehr gefährlichen Abfällen je Tag, G 
8.15.21 Tonne bis weniger als 10 Tonnen gefährlichen Abfällen je Tag, V 
8.15.3100 Tonnen oder mehr nicht gefährlichen Abfällen je Tag; V 

9.Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Gemischen   
9.1Anlagen, die der Lagerung von Stoffen oder Gemischen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin und einem Standarddruck von 101,3 Kilopascal vollständig gasförmig vorliegen und dabei einen Explosionsbereich in Luft haben (entzündbare Gase), in Behältern oder von Erzeugnissen, die diese Stoffe oder Gemische
z. B. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, dienen, ausgenommen
Erdgasröhrenspeicher und Anlagen, die von Nummer 9.3 erfasst werden,
  
9.1.1soweit es sich nicht ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem
Volumen von jeweils nicht mehr als 1.000 Kubikzentimeter handelt,
mit einem Fassungsvermögen von
  
9.1.1.150 Tonnen oder mehr, G 
9.1.1.23 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen, V 
9.1.2soweit es sich ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von
jeweils nicht mehr als 1.000 Kubikzentimeter handelt, mit einem
Fassungsvermögen entzündbarer Gase von 30 Tonnen oder mehr;
V 
9.2Anlagen, die der Lagerung von Flüssigkeiten dienen, ausgenommen An-
lagen, die von Nummer 9.3 erfasst werden, mit einem Fassungsvermögen
von
  
9.2.110.000 Tonnen oder mehr, soweit die Flüssigkeiten einen Flammpunkt von
373,15 Kelvin oder weniger haben,
G 
9.2.25.000 Tonnen bis weniger als 10.000 Tonnen, soweit die Flüssigkeiten einen Flammpunkt un-
ter 294,15 Kelvin haben und deren Siedepunkt bei Normaldruck
(101,3 Kilopascal) über 293,15 Kelvin liegt;
V 
9.3Anlagen, die der Lagerung von in der Stoffliste zu Nummer 9.3 (Anhang 2)
genannten Stoffen dienen, mit einer Lagerkapazität von
  
9.3.1den in Spalte 4 der Stoffliste (Anhang 2) ausgewiesenen Mengen oder mehr, G 
9.3.2den in Spalte 3 der Stoffliste (Anhang 2) bis weniger als den in Spalte 4 der
Anlage ausgewiesenen Mengen;
V 
9.4 - 9.10 (nicht besetzt)   
9.11Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen, ausgenommen Anlagen
die von Nummer 9.3 erfasst werden,
  
9.11.1zum Be- oder Entladen von Schüttgütern, die im trockenen Zustand stauben
können, durch Kippen von Wagen oder Behältern oder unter Verwendung
von Baggern, Schaufelladegeräten, Greifern, Saughebern oder ähnlichen
Einrichtungen, soweit 400 Tonnen Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt
werden können, ausgenommen Anlagen zum Be- oder Entladen von
Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung
von Bodenschätzen anfällt, sowie Anlagen zur Erfassung von Getreide, Öl-
saaten oder Hülsenfrüchten,
V 
9.11.2zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten, soweit 400 Ton-
nen oder mehr je Tag bewegt werden können und 25.000 Tonnen oder mehr
je Kalenderjahr umgeschlagen werden können;
V 
9.12 -
9.35
(nicht besetzt)   
9.36Anlagen zur Lagerung von Gülle oder Gärresten mit einer Lagerkapazität von
6.500 Kubikmetern oder mehr;
V 
9.37Anlagen, die der Lagerung von Erdöl, petrochemischen oder chemischen
Stoffen oder Erzeugnissen dienen, ausgenommen Anlagen, die von den
Nummern 9.1, 9.2 oder 9.3 erfasst werden, mit einem Fassungsvermögen
von 25.000 Tonnen oder mehr;
G 

10.Sonstige Anlagen   
10.1Anlagen, in denen mit explosionsgefährlichen oder explosionsfähigen Stof-
fen im Sinne des Sprengstoffgesetzes umgegangen wird zur
1. Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung dieser Stoffe, zur
Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische
Sätze oder zur Herstellung derselben, ausgenommen Anlagen im
handwerklichen Umfang und zur Herstellung von Zündhölzern sowie
ortsbewegliche Mischladegeräte, oder
2. Wiedergewinnung oder Vernichtung dieser Stoffe;
G 
10.2(nicht besetzt)   
10.3Eigenständig betriebene Anlagen zur Behandlung der Abgase
(Verminderung von Luftschadstoffen) aus nach den Nummern dieses
Anhangs genehmigungsbedürftigen Anlagen,
  
10.3.1soweit in Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichnet, GE
10.3.2soweit in Spalte d mit dem Buchstaben E nicht gekennzeichnet und   
10.3.2.1in Spalte c mit dem Buchstaben G gekennzeichnet, G 
10.3.2.2in Spalte c mit dem Buchstaben V gekennzeichnet; V 
10.4Eigenständig betriebene Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxid-Strö-
men aus nach den Nummern dieses Anhangs genehmigungsbedürftiger An-
lagen zum Zwecke der dauerhaften geologischen Speicherung, soweit in
Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichnet;
GE
10.5(nicht besetzt)   
10.6Anlagen zur Herstellung von Klebemitteln, ausgenommen Anlagen, die diese
Mittel ausschließlich unter Verwendung von Wasser als Verdünnungsmittel
herstellen, mit einer Kapazität von 1 Tonne oder mehr je Tag;
V 
10.7 Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Ver-
wendung von
  
10.7.1Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von   
10.7.1.125 Tonnen oder mehr Kautschuk je Stunde, G 
10.7.1.2weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in
denen weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden
oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird,
V 
10.7.2halogenierten Peroxiden mit einem Einsatz von   
10.7.2.125 Tonnen oder mehr Kautschuk je Stunde, G 
10.7.2.2weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in
denen weniger als 30 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden;
V
10.8Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reinigungs- oder
Holzschutzmitteln, soweit diese Produkte organische Lösungsmittel enthal-
ten und von diesen 20 Tonnen oder mehr je Tag eingesetzt werden;
V 
10.9Anlagen zur Herstellung von Holzschutzmitteln unter Verwendung von halo-
genierten aromatischen Kohlenwasserstoffen;
V 

10.10Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum
Färben von Fasern oder Textilien mit
  
10.10.1einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen oder mehr Fasern oder Textilien je
Tag,
GE
10.10.2einer Färbekapazität von 2 Tonnen bis weniger als 10 Tonnen Fasern
oder Textilien je Tag bei Anlagen zum Färben von Fasern oder Textilien
unter Verwendung von Färbebeschleunigern einschließlich der Spannrah-
menanlagen, ausgenommen Anlagen, die unter erhöhtem Druck betrieben
werden,
V 
10.10.3einer Bleichkapazität von weniger als 10 Tonnen Fasern oder Textilien je Tag
bei Anlagen zum Bleichen von Fasern oder Textilien unter Verwendung von
Chlor oder Chlorverbindungen;
V 
10.11 -
10.14
(nicht besetzt)   
10.15Prüfstände für oder mit   
10.15.1Verbrennungsmotoren, ausgenommen
1. Rollenprüfstände, die in geschlossenen Räumen betrieben werden, und
2. Anlagen, in denen mit Katalysator oder Dieselrußfilter ausgerüstete
Serienmotoren geprüft werden,
mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 300 Kilowatt oder mehr,
V 
10.15.2Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von
insgesamt
  
10.15.2.1200 Megawatt oder mehr, G 
10.15.2.2weniger als 200 Megawatt; V 
10.16Prüfstände für oder mit Luftschrauben; V 
10.17Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge,   
10.17.1als ständige Anlagen, G 
10.17.2zur Übung oder Ausübung des Motorsports an fünf Tagen oder mehr je
Jahr, ausgenommen Anlagen mit Elektromotorfahrzeugen und Anlagen in
geschlossenen Hallen sowie Modellsportanlagen;
V 
10.18Schießstände für Handfeuerwaffen, ausgenommen solche in geschlosse-
nen Räumen und solche für Schusswaffen bis zu einem Kaliber von
5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mün-
dungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, (Kleinkali-
berwaffen) und Schießplätze, ausgenommen solche für Kleinkaliberwaf-
fen;
V 
10.19(nicht besetzt)   
10.20Anlagen zur Reinigung von Werkzeugen, Vorrichtungen oder sonstigen
metallischen Gegenständen durch thermische Verfahren, soweit der Raum-
inhalt des Ofens 1 Kubikmeter oder mehr beträgt;
V 
10.21Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahnkesselwagen, Straßentankfahr-
zeugen, Tankschiffen oder Tankcontainern sowie Anlagen zur automatischen
Reinigung von Fässern einschließlich zugehöriger Aufarbeitungsanlagen,
soweit die Behälter von organischen Stoffen gereinigt werden, ausgenom-
men Anlagen, in denen Behälter ausschließlich von Nahrungs-, Genuss-
oder Futtermitteln gereinigt werden;
V 
10.22Anlagen zur Begasung, Sterilisation oder Entgasung,   
10.22.1mit einem Rauminhalt der Begasungs- oder Sterilisationskammer oder des
zu begasenden Behälters von 1 Kubikmeter oder mehr, soweit Stoffe oder Gemische eingesetzt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/918 (ABl. L 156 vom 14.6.2016, S. 1) geändert worden ist, in die Gefahrenklassen „akute Toxizität" Kategorien 1, 2 oder 3, „spezifische Zielorgan- Toxizität (einmalige Exposition)" Kategorie 1 oder „Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)" Kategorie 1 einzustufen sind,
V 
10.22.2soweit 40 Entgasungen oder mehr je Jahr gemäß TRGS 512 Nummer 5.4.3
durchzuführen sind;
V 
10.23Anlagen zur Textilveredlung durch Sengen, Thermofixieren, Thermosolieren,
Beschichten, Imprägnieren oder Appretieren, einschließlich der zugehörigen
Trocknungsanlagen, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 500 Qua-
dratmeter Textilien je Stunde behandelt werden;
V 
10.24(nicht besetzt)   
10.25Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemittel von 3 Tonnen Ammoniak
oder mehr;
V 

10.26Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff durch die Elektrolyse von
Wasser mit
  
10.26.1einer Produktionskapazität von 50 Tonnen Wasserstoff oder mehr je
Tag,
GE
10.26.2einer elektrischen Nennleistung von 5 Megawatt oder mehr, sofern
nicht von Nummer 10.26.1 erfasst.
V 





Anhang 2 Stoffliste zu Nr. 9.3 des Anhangs 1



Nr.StoffeMengen-
schwelle
Nr. 9.3.2
Anhang 1
(Tonnen)
Mengen-
schwelle
Nr. 9.3.1
Anhang 1
(Tonnen)
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
1Acrylnitril20200
2Chlor1075
3Schwefeldioxid20250
4Sauerstoff2002.000
5Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der
Gruppe A nach Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung
25500
6Alkalichlorat5100
7Schwefeltrioxid15100
8ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der Gruppe B nach Anhang I
Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung
1002.500
9Ammoniak330
10Phosgen0,0750,75
11Schwefelwasserstoff550
12Fluorwasserstoff550
13Cyanwasserstoff520
14Schwefelkohlenstoff20200
15Brom20200
16Acetylen (Ethin) 550
17Wasserstoff330
18Ethylenoxid550
19Propylenoxid550
20Acrolein20200
21Formaldehyd oder Paraformaldehyd (Konzentration ≥ 90 %) 550
22Brommethan20200
23Methylisocyanat0,0150,15
24Tetraethylblei oder Tetramethylblei 550
251,2-Dibromethan550
26Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) 20200
27Diphenylmethandiisocyanat (MDI) 20200
28Toluylendiisocyanat (TDI) 10100
29Stoffe oder Gemische, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in die
Gefahrenklasse „akute Toxizität" Kategorien 1 oder 2 einzustufen sind
220
30 1. Stoffe oder Gemische, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
in die Gefahrenklassen
• „akute Toxizität" Kategorien 1, 2 oder 3,
• „spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)" Kategorie 1,
• „spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)" Kategorie 1,
• „explosive Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff",
• „selbstzersetzliche Stoffe und Gemische",
• „organische Peroxide",
• „oxidierende Gase",
• „oxidierende Flüssigkeiten" oder
• „oxidierende Feststoffe"
einzustufen sind, ausgenommen Stoffe oder Gemische, die in die Ge-
fahrenklassen
• „explosive Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff",
Unterklasse 1.6,
• „selbstzersetzliche Stoffe und Gemische", Typ G, oder
• „organische Peroxide", Typ G,
einzustufen sind, sowie
10 200
2. Stoffe und Gemische mit explosiven Eigenschaften nach Methode A.14
der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur
Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewer-
tung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142
vom 31.5.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/266
(ABl. L 54 vom 1.3.2016, S. 1) geändert worden ist, die nicht einzustufen
sind in die Gefahrenklassen
• „explosive Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff",
• „selbstzersetzliche Stoffe und Gemische" oder
• „organische Peroxide"
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008