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§ 400
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§ 400 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002
BGBl. I S. 42
, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch
Artikel 14
G. v. 23.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2
Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
163 weitere Fassungen
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wird in 2305 Vorschriften zitiert
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung
§ 399
←
→
§ 401
§ 400 Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
§ 400 wird in
1 Vorschrift zitiert
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.
§ 399
←
→
§ 401
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Zitierungen von
§ 400 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 400 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 412 BGB Gesetzlicher Forderungsübergang
... die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399
bis
404, 406 bis 410 entsprechende ...
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