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§ 404 - Abgabenordnung (AO)

neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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§ 404 Steuer- und Zollfahndung



(1) 1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes und die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden sowie ihre Beamten haben im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. 2Ihre Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

(2) 1Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen haben die Befugnisse nach § 399 Absatz 2 Satz 2 sowie die Befugnis zur Durchsicht der Papiere und elektronischen Speichermedien des von der Durchsuchung Betroffenen. 2§ 110 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 404 AO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.12.2024Artikel 16 Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
vom 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
aktuell vorher 18.12.2019Artikel 21 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
aktuellvor 18.12.2019früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 404 AO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 404 AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 208 AO Steuerfahndung (Zollfahndung) (vom 06.12.2024)
... und die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben außer den Befugnissen nach § 404 Absatz 2 auch die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen. ...
§ 405 AO Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
... und -entschädigungsgesetz. Dies gilt auch in den Fällen des § 404 ...
§ 410 AO Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren (vom 06.12.2024)
... über die Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft, 9. § 404 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 über die Steuer- und Zollfahndung, 10. § 405 über die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Berlinförderungsgesetz 1990 (BerlinFG 1990)
neugefasst durch B. v. 02.02.1990 BGBl. I S. 173; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 29a BerlinFG 1990 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
... der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 die ...

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 96 EStG Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften (vom 01.01.2018)
... der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die ...
§ 108 EStG Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung (vom 01.01.2021)
... der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408 der Abgabenordnung, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit ...
§ 121 EStG Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung (vom 01.01.2022)
... der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408 der Abgabenordnung entsprechend. (3) Für das Bußgeldverfahren wegen ...

Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG)
neugefasst durch B. v. 04.03.1994 BGBl. I S. 406; zuletzt geändert durch Artikel 51 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 14 5. VermBG Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage, Anwendung der Abgabenordnung, Verordnungsermächtigung, Rechtsweg (vom 30.06.2013)
... der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die ...

Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996)
neugefasst durch B. v. 30.10.1997 BGBl. I S. 2678; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
§ 8 WoPG 1996 Anwendung der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung
... der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Artikel 9 BetrRSG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... 378, 379 Absatz 1 und 4 und der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung, die §§ 385 bis 408 für das Strafverfahren und die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung für ...

Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht
G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2886
Artikel 2 KlSchStG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408 der Abgabenordnung, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit ...

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 1 JStG 2022 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408 der Abgabenordnung entsprechend. (3) Für das Bußgeldverfahren wegen ...

Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 16 JStG 2024 Änderung der Abgabenordnung
... 403 Beteiligung der Finanzbehörde IV. Steuer- und Zollfahndung § 404 Steuer- und Zollfahndung V. Entschädigung der Zeugen und der ... ausgeübt." 20. In § 208 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „ § 404 Satz 2 erster Halbsatz" durch die Angabe „§ 404 Absatz 2" ersetzt. 21. § ... 2 werden die Wörter „§ 404 Satz 2 erster Halbsatz" durch die Angabe „ § 404 Absatz 2" ersetzt. 21. § 234 Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann." 26. § 404 wird wie folgt gefasst: „§ 404 Steuer- und Zollfahndung (1) Die ... geahndet werden kann." 26. § 404 wird wie folgt gefasst: „ § 404 Steuer- und Zollfahndung (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes und die mit ... entsprechend." 27. In § 410 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „ § 404 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz" durch die Wörter „§ 404 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2" ... Wörter „§ 404 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz" durch die Wörter „ § 404 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2" ...

Steuerentlastungsgesetz 2022
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 749
Artikel 1 StEntlG 2022 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408 der Abgabenordnung entsprechend. (3) Für das Bußgeldverfahren wegen ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz über Bergmannsprämien
neugefasst durch B. v. 12.05.1969 BGBl. I S. 434; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
§ 5a BergPG Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung
... der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die ...