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§ 404 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 404 Einwendungen des Schuldners



Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.



 

Zitierungen von § 404 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 404 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 412 BGB Gesetzlicher Forderungsübergang
... Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404 , 406 bis 410 entsprechende ...
§ 496 BGB Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot (vom 21.03.2016)
... Einwendungen, die ihm gegenüber dem Darlehensgeber zustehen, gemäß § 404 einem Abtretungsgläubiger entgegenzusetzen oder eine ihm gegen den Darlehensgeber zustehende ...
§ 1158 BGB Künftige Nebenleistungen
... kann sich gegenüber den Einwendungen, welche dem Eigentümer nach den §§ 404 , 406 bis 408, 1157 zustehen, nicht auf die Vorschrift des § 892 ...