§ 406 Entscheidung über den Antrag im Strafurteil; Absehen von einer Entscheidung
(1)
1Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist.
2Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken;
§ 318 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
3Das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint.
4Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet.
5Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung, auch soweit eine Entscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern würde.
6Soweit der Antragsteller den Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes (
§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) geltend macht, ist das Absehen von einer Entscheidung nur nach Satz 3 zulässig.
(2) Erkennt der Angeklagte den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an, ist er gemäß dem Anerkenntnis zu verurteilen.
(3)
1Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich.
2Das Gericht erklärt die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar; die
§§ 708 bis 712 sowie die
§§ 714 und
716 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
3Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden.
4Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach
§ 304 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt.
(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.
(5) 1Erwägt das Gericht, von einer Entscheidung über den Antrag abzusehen, weist es die Verfahrensbeteiligten so früh wie möglich darauf hin. 2Sobald das Gericht nach Anhörung des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Antrag für nicht gegeben erachtet, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung über den Antrag ab.
Frühere Fassungen von § 406 StPO
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interne Verweise§ 406a StPO Rechtsmittel (vom 25.07.2015) ... Gegen den Beschluss, mit dem nach § 406 Abs. 5 Satz 2 von einer Entscheidung über den Antrag abgesehen wird, ist sofortige Beschwerde ...
Zitat in folgenden NormenDesigngesetz (DesignG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2014 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
§ 51 DesignG Strafvorschriften (vom 01.07.2017) ... der Strafprozessordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung (§§ 74 bis ...
Gerichtskostengesetz (GKG)
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Anlage 1 GKG (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis (vom 01.04.2025) ... wegen eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs stattgegeben wird ( § 406 StPO ) Die Gebühr wird für jeden Rechtszug nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs ...
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
neugefasst durch B. v. 11.12.1974 BGBl. I S. 3427; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
§ 81 JGG Adhäsionsverfahren (vom 01.07.2021) ... Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Adhäsionsverfahren (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht ...
Markengesetz (MarkenG)
G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Sortenschutzgesetz
neugefasst durch B. v. 19.12.1997 BGBl. I S. 3164; zuletzt geändert durch Artikel 100 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 39 SortG Strafvorschriften (vom 01.07.2017) ... der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung (§§ 74 bis ...
Wirtschaftsstrafgesetz 1954
neugefasst durch B. v. 03.06.1975 BGBl. I S. 1313; zuletzt geändert durch Artikel 76 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Zitate in Änderungsvorschriften2. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2280
3. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2525
Artikel 1 3. ORRG Änderung der Strafprozessordnung ... der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch nach Maßgabe der §§ 403 bis 406c und des § 81 des Jugendgerichtsgesetzes im Strafverfahren geltend machen; ... vermögensrechtlichen Anspruch, soweit er nicht nach Maßgabe der §§ 403 bis 406c und des § 81 des Jugendgerichtsgesetzes im Strafverfahren geltend gemacht wird, auf ...
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
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