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§ 406k - Strafprozeßordnung (StPO)

neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 406k Weitere Informationen



(1) Die Informationen nach den §§ 406i und 406j sollen jeweils Angaben dazu enthalten,

1.
an welche Stellen sich die Verletzten wenden können, um die beschriebenen Möglichkeiten wahrzunehmen, und

2.
wer die beschriebenen Angebote gegebenenfalls erbringt.

(2) 1Liegen die Voraussetzungen einer bestimmten Befugnis im Einzelfall offensichtlich nicht vor, kann die betreffende Unterrichtung unterbleiben. 2Gegenüber Verletzten, die keine zustellungsfähige Anschrift angegeben haben, besteht keine schriftliche Hinweispflicht.



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Frühere Fassungen von § 406k StPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2015Artikel 1 3. Opferrechtsreformgesetz
vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2525

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 406k StPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 406k StPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 406l StPO Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten (vom 31.12.2015)
... 406i Absatz 1 sowie die §§ 406j und 406k gelten auch für Angehörige und Erben von Verletzten, soweit ihnen die entsprechenden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

3. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2525
Artikel 1 3. ORRG Änderung der Strafprozessordnung
... des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens § 406k Weitere Informationen § 406l Befugnisse von Angehörigen und Erben von ... aufgehoben. 14. Der bisherige § 406h wird durch die folgenden §§ 406i bis 406l ersetzt: „§ 406i Unterrichtung des Verletzten über seine ... verfügbaren Unterstützungsangeboten im psychosozialen Bereich. § 406k Weitere Informationen (1) Die Informationen nach den §§ 406i und 406j sollen ... und Erben von Verletzten § 406i Absatz 1 sowie die §§ 406j und 406k gelten auch für Angehörige und Erben von Verletzten, soweit ihnen die entsprechenden ...