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§ 40 - Bundesmeldegesetz (BMG)
Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.11.2015, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 210-7 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.11.2015, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 210-7 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 40 Protokollierungspflicht bei automatisiertem Abruf und bei Datenbestätigung
(1) Die Meldebehörde hat bei einer Personensuche im automatisierten Abruf und bei einer Datenbestätigung Folgendes zu protokollieren:
- 1.
- die abrufberechtigte Stelle,
- 2.
- die abgerufenen Daten,
- 3.
- den Zeitpunkt des Abrufs,
- 4.
- das Aktenzeichen der abrufenden Behörde,
- 5.
- den Anlass des Abrufs,
- 6.
- die Kennung der abrufenden Person oder bei einem maschinellen Abruf die Bezeichnung des Verfahrens und
- 7.
- die nach den Auswahldaten als abrufbar gekennzeichneten Datensätze der gefundenen Personen (Treffer).
(2) Bei einer freien Suche im automatisierten Abruf sind
- 1.
- zusätzlich zu Absatz 1 Nummer 1 bis 6 die verwendeten Auswahldaten zu protokollieren und
- 2.
- statt der Treffer nach Absatz 1 Nummer 7 die als abrufbar gekennzeichneten Datensätze der gefundenen nicht namentlich bestimmten Personen (Ergebnisse) zu protokollieren.
(3) Ist die abrufende oder maschinell anfragende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden, hat sie die Protokollierung vorzunehmen.
(4) Die Meldebehörde hat bei einem automatisierten Datenabruf durch die betroffene Person über ein Verwaltungsportal (§ 2 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes) Folgendes zu protokollieren:
- 1.
- Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung der betroffenen Person,
- 2.
- die Art der Dienstleistung,
- 3.
- die abgerufenen Daten und
- 4.
- den Zeitpunkt des Abrufs.
(5) 1Die Protokolldaten sind mindestens zwölf Monate aufzubewahren und zu sichern. 2Sie sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen, das auf die Speicherung folgt. 3Die Protokolldaten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, hieraus folgender Strafverfahren, der Sicherstellung des Betriebs der Register und der Auskunftserteilung an die betroffene Person verarbeitet werden.
Text in der Fassung des Artikels 5 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG) G. v. 15. Januar 2021 BGBl. I S. 530 m.W.v. 1. Mai 2022
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Frühere Fassungen von § 40 BMG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2022 | Artikel 5 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG) vom 15.01.2021 BGBl. I S. 530 |
aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 16 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
aktuell | vor 26.11.2019 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 40 BMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 BMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 BMG Auskunftsbeschränkungen (vom 01.05.2022)
... öffentliche Stellen wird nur innerhalb der Frist zur Aufbewahrung der Protokolldaten nach § 40 Absatz 5 erteilt. (2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der ...
§ 49 BMG Automatisierte Melderegisterauskunft (vom 01.05.2022)
... Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat. (6) § 10 Absatz 2 und § 40 gelten entsprechend. (7) Die anfragende Person oder Stelle nach § 44 ...
§ 49a BMG Datenbestätigung (vom 01.05.2022)
... § 51 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend. (4) § 10 Absatz 2 sowie § 40 Absatz 1, 3 und 4 gelten ...
§ 55 BMG Regelungsbefugnisse der Länder (vom 27.07.2022)
... Fall gelten die §§ 4, 5, 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 7, 8, 10, 11 und 40 entsprechend. (4) Durch Landesrecht kann das Muster der Meldescheine für die ...
Zitat in folgenden Normen
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 52a SGB II Überprüfung von Daten (vom 01.11.2015)
... dem Zentralen Fahrzeugregister; 2. aus dem Melderegister nach den §§ 34 und 38 bis 41 des Bundesmeldegesetzes und dem Ausländerzentralregister, soweit dies zur ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens
G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
Artikel 1 MeldFortGÄndG
... bb) In Absatz 5 wird das Wort „gilt" durch die Wörter „und § 40 gelten" ersetzt. 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz ...
Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
Artikel 2 MeldFortG Folgeänderungen (vom 26.11.2014)
... 21 des Melderechtsrahmengesetzes" durch die Wörter „den §§ 34 und 38 bis 41 des Bundesmeldegesetzes" ersetzt. (13) In § 71 Absatz 1 Satz 4 des ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 16 2. DSAnpUG-EU Änderung des Bundesmeldegesetzes
... öffentliche Stellen wird nur innerhalb der Frist zur Aufbewahrung der Protokolldaten nach § 40 Absatz 4 erteilt. (2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der ... In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und genutzt" gestrichen. 24. In § 40 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „und genutzt" gestrichen. 25. § 41 wird wie ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 530
Artikel 5 2. BMGÄndG Weitere Änderung des Bundesmeldegesetzes
... 39a Datenbestätigung für öffentliche Stellen". e) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst: „§ 40 Protokollierungspflicht bei automatisiertem ... Stellen". e) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst: „ § 40 Protokollierungspflicht bei automatisiertem Abruf und bei Datenbestätigung". ... 1 Nummer 6 festgelegt." 3. In § 11 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ § 40 Absatz 4" durch die Angabe „§ 40 Absatz 5" ersetzt. 4. § 13 ... § 11 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 40 Absatz 4" durch die Angabe „ § 40 Absatz 5" ersetzt. 4. § 13 wird wie folgt geändert: a) In ... 5 und 6 sowie § 39 Absatz 1, 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden." 15. § 40 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 40 Protokollierungspflicht bei automatisiertem Abruf und bei Datenbestätigung". ... unterrichten. § 51 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend. (4) § 10 Absatz 2 sowie § 40 Absatz 1, 3 und 4 gelten entsprechend." 19. In § 53 wird die Angabe „36 bis 38" ...
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