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§ 40 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 40 Behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des Schifferzeugnisses



(1) Die behördlichen Befähigungsprüfungen zum Erwerb des Schifferzeugnisses bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

(2) Die Inhalte der jeweiligen theoretischen Prüfungsteile ergeben sich aus den Anforderungen für das jeweilige Zeugnis nach Anlage 12.

(3) 1In der praktischen Prüfung muss der Prüfling nachweisen, dass er den Umgang mit dem jeweiligen Fahrzeug beherrscht. 2Der Prüfling kann mit der zuständigen Behörde abstimmen, dass die Prüfung an einem nach § 89 zugelassenen Simulator abgenommen wird.

(4) Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung zum Sportschifferzeugnis nur aus einem theoretischen Teil, wenn der Prüfling über Folgendes verfügt:

1.
eine Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,

2.
ein Befähigungszeugnis als Kapitän oder als Nautischer Schiffsoffizier oder einen Befähigungsnachweis als Schiffsmechaniker nach seeverkehrsrechtlichen Vorschriften,

3.
eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,

4.
einen Fährführerschein oder ein Fährschifferzeugnis für frei fahrende Fähren,

5.
einen amtlichen Berechtigungsschein oder

6.
mindestens ein Befähigungszeugnis als Steuermann.

(5) 1Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung für das Kleinschifferzeugnis nur aus einem theoretischen Teil, der abweichend von Absatz 2 die Prüfungsteile „Navigation und Verkehrsvorschriften", „Betrieb des Fahrzeugs", „Wartung und Instandhaltung" und „Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz" der Prüfung zum Unionspatent umfasst. 2Die Prüfung kann durch Fragen bezogen auf den jeweiligen Einsatzbereich des Kleinschifferzeugnisses ergänzt werden. 3Wenn das Kleinschifferzeugnis für das Führen von Fahrzeugen erworben werden soll, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen, ist abweichend von Satz 1 zusätzlich eine praktische Prüfung nach Absatz 3 sowie eine theoretische Prüfung erforderlich, die alle Prüfungsteile der theoretischen Prüfung zum Unionspatent umfasst. 4Wenn das Kleinschifferzeugnis unter Gewährung von Ausnahmen nach § 39 Absatz 2 erworben wird, kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 das Ablegen einer praktischen Prüfung nach Absatz 3 verlangen.

(6) Abweichend von Absatz 1 ist bei der Erweiterung des Fährschifferzeugnisses nur eine praktische Prüfung für diese Fährstelle abzulegen.





 

Frühere Fassungen von § 40 BinSchPersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.04.2023Artikel 3 Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
vom 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
aktuell vorher 30.09.2022Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
vom 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
aktuellvor 30.09.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 40 BinSchPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BinSchPersV Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Führungsebene (vom 14.04.2023)
... zuständigen Behörde den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 40 entspricht. Dies wird vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr festgestellt. ...
§ 39 BinSchPersV Erwerb des Schifferzeugnisses (vom 14.04.2023)
... das Kleinschifferzeugnis für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 aa) ein in § 40 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 genanntes Befähigungszeugnis, bb) einen in § 40 Absatz 4 Nummer 5 genannten ... in § 40 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 genanntes Befähigungszeugnis, bb) einen in § 40 Absatz 4 Nummer 5 genannten Berechtigungsschein oder cc) ein in § 40 Absatz 4 Nummer 4 genanntes ... einen in § 40 Absatz 4 Nummer 5 genannten Berechtigungsschein oder cc) ein in § 40 Absatz 4 Nummer 4 genanntes Befähigungszeugnis, soweit es mit einer besonderen Berechtigung für maritime ... ist, b) das Kleinschifferzeugnis für Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ein in § 40 Absatz 4 Nummer 3 bis 6 genanntes Befähigungszeugnis besitzen. Sofern Fahrzeiten ...
Anlage 12 BinSchPersV (zu § 40 Absatz 2) Prüfungsprogramm Schifferzeugnis (vom 14.04.2023)
 
Zitat in folgenden Normen

Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung für die Führungsebene (BinSchPersFührEBefähPrV)
V. v. 21.12.2021 BAnz AT 14.01.2022 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
§ 3 BinSchPersFührEBefähPrV Prüfungsformen und Hilfsmittel (vom 01.07.2024)
... Prüfung. Die praktische Prüfung entfällt in den Fällen des § 40 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung . Die praktische Prüfung soll nur abgelegt werden, wenn zuvor die theoretische ...
§ 15 BinSchPersFührEBefähPrV Schifferzeugnis (vom 01.07.2024)
... Prüfung. Die praktische Prüfung entfällt in den Fällen des § 40 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung . Die theoretische Prüfung wird als schriftliche oder digitale Prüfung, jeweils ... eine Prüfung für das Sportschifferzeugnis beantragt, ist unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung von der praktischen Prüfung befreit. (4) Für den Erwerb des ... (4) Für den Erwerb des Kleinschifferzeugnisses ist unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 5 der Binnenschiffspersonalverordnung abweichend von Absatz 1 eine theoretische Prüfung ausreichend. Die Inhalte der ... Die Inhalte der theoretischen Prüfung werden entsprechend den Anforderungen des § 40 Absatz 5 der Binnenschiffspersonalverordnung  ...

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.10.2024)
... des theoretischen Prüfungsteils § 40 Absatz 2 BinSchPersV 84 1023 Durchführung des praktischen ... des praktischen Prüfungsteils an Bord einer Fähre § 40 Absatz 3 BinSchPersV 175 1024 Durchführung des praktischen ... des praktischen Prüfungsteils an einem Simulator § 40 Absatz 3 BinSchPersV 175 103 Prüfungsverfahren für das ... des theoretischen Prüfungsteils § 40 Absatz 2 BinSchPersV § 12.02 Nummer 3 RheinSchPersV 84 ... des praktischen Prüfungsteils an Bord eines Fahrzeugs § 40 Absatz 3 BinSchPersV § 12.02 Nummer 3 RheinSchPersV 160 1034 ... Durchführung des praktischen Prüfungsteils an einem Simulator § 40 Absatz 3 BinSchPersV § 12.02 Nummer 3 RheinSchPersV 160 ... des theoretischen Prüfungsteils § 40 Absatz 5 Satz 1 BinSchPersV 84 1043 Durchführung des theoretischen ... des praktischen Prüfungsteils an Bord eines Fahrzeugs § 40 Absatz 5 Satz 3 i. V. m. Absatz 3 BinSchPersV 175 ... des praktischen Prüfungsteils an einem Simulator § 40 Absatz 5 Satz 3 i. V. m. Absatz 3 BinSchPersV 175 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 1 1. BinSchPersVuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... zuständigen Behörde den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 40 entspricht." 5. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... die Wörter „oder Weiterbildungsprogramm" eingefügt. 23. § 40 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird der einleitende Satzteil wie folgt ... versehen: „*Nur zu verwenden, wenn sich die Fährschifferprüfung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 auf eine Fährstelle in einer Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter ...

Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 3 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... das Kleinschifferzeugnis für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 aa) ein in § 40 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 genanntes Befähigungszeugnis, bb) einen in § 40 Absatz 4 Nummer 5 ... § 40 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 genanntes Befähigungszeugnis, bb) einen in § 40 Absatz 4 Nummer 5 genannten Berechtigungsschein oder cc) ein in § 40 Absatz 4 Nummer 4 ... einen in § 40 Absatz 4 Nummer 5 genannten Berechtigungsschein oder cc) ein in § 40 Absatz 4 Nummer 4 genanntes Befähigungszeugnis, soweit es mit einer besonderen Berechtigung für maritime ... b) das Kleinschifferzeugnis für Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ein in § 40 Absatz 4 Nummer 3 bis 6 genanntes Befähigungszeugnis besitzen." b) Nach Absatz 1 wird ... c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. 24. § 40 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. b) ...
Artikel 4 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
... des theoretischen Prüfungsteils § 40 Absatz 2 BinSchPersV 84 1023 Durchführung des praktischen  ... des praktischen Prüfungsteils an Bord einer Fähre § 40 Absatz 3 BinSchPersV 175 1024 Durchführung des praktischen  ... des praktischen Prüfungsteils an einem Simulator § 40 Absatz 3 BinSchPersV 175 103 Prüfungsverfahren für das  ... des theoretischen Prüfungsteils § 40 Absatz 2 BinSchPersV § 12.02 Nummer 3 RheinSchPersV 84 ... des praktischen Prüfungsteils an Bord eines Fahrzeugs § 40 Absatz 3 BinSchPersV § 12.02 Nummer 3 RheinSchPersV 160 1034 ... Durchführung des praktischen Prüfungsteils an einem Simulator § 40 Absatz 3 BinSchPersV § 12.02 Nummer 3 RheinSchPersV 160 ... des theoretischen Prüfungsteils § 40 Absatz 5 Satz 1 BinSchPersV 84 1043 Durchführung des theoretischen  ... des praktischen Prüfungsteils an Bord eines Fahrzeugs § 40 Absatz 5 Satz 3 i. V. m. Absatz 3 BinSchPersV 175 ... des praktischen Prüfungsteils an einem Simulator § 40 Absatz 5 Satz 3 i. V. m. Absatz 3 BinSchPersV 175 ...

Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung sowie der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung
V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
Artikel 1 BinSchPersBefähPrVuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung
... ersetzt: „Die praktische Prüfung entfällt in den Fällen des § 40 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung . Die praktische Prüfung soll nur abgelegt werden, wenn zuvor die theoretische Prüfung ... „Die praktische Prüfung entfällt in den Fällen des § 40 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung ." 11. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „bei" die ...

Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982, 5204, 2023 I Nr. 144
Artikel 2 BinSchPersVEV 2021 Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... des theoretischen Prüfungs- teils § 40 Absatz 2 BinSchPersV 84 1023 Durchführung des praktischen ... des praktischen Prüfungsteils an Bord einer Fähre § 40 Absatz 3 BinSchPersV 175 1024 Durchführung des praktischen ... des praktischen Prüfungsteils an einem Simulator § 40 Absatz 3 BinSchPersV 175 103 Prüfungsverfahren für das ... des theoretischen Prüfungs- teils § 40 Absatz 2 BinSchPersV 84 1033 Durchführung des praktischen ... des praktischen Prüfungsteils an einem Simulator § 40 Absatz 3 BinSchPersV 160 104 Prüfungsverfahren für das ... des theoretischen Prüfungs- teils § 40 Absatz 5 Satz 1 BinSchPersV 84 1043 Durchführung des ...