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§ 40 - Europawahlordnung (EuWO)

neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
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§ 40 Wahlzeit



(1) Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen.



 

Zitierungen von § 40 EuWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 EuWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EuWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 53 EuWO Schluss der Wahlhandlung (vom 15.05.2023)
... die Wahlzeit ( § 40 ) abgelaufen, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab sind nur noch die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 02.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 119, 145
Artikel 1 7. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung (vom 15.05.2023)
... folgt gefasst: „§ 53 Schluss der Wahlhandlung Ist die Wahlzeit ( § 40 ) abgelaufen, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab sind nur noch die ...