(1) Enthält die Bescheinigung des Arztes (§
39 Abs. 2) einen Vermerk über Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält, so darf der Jugendliche mit solchen Arbeiten nicht beschäftigt werden.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung des Jugendlichen mit den in der Bescheinigung des Arztes (§
39 Abs. 2) vermerkten Arbeiten im Einvernehmen mit einem Arzt zulassen und die Zulassung mit Auflagen verbinden.
§ 58 JArbSchG Bußgeld- und Strafvorschriften (vom 01.01.2021) ... der erforderlichen ärztlichen Bescheinigungen beschäftigt, 25. entgegen § 40 Abs. 1 einen Jugendlichen mit Arbeiten beschäftigt, durch deren Ausführung der Arzt nach der ... Auflage der Aufsichtsbehörde nach § 6 Abs. 1, § 14 Abs. 7, § 27 Abs. 3 oder § 40 Abs. 2 , jeweils in Verbindung mit § 54 Abs. 1, zuwiderhandelt, 29. einer vollziehbaren ...
V. v. 16.10.1990 BGBl. I S. 2221; zuletzt geändert durch Artikel 19 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411