Das
Steueroasen-Abwehrgesetz vom
25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056), das zuletzt durch
Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Wörter „unterliegen; oder" durch das Wort „unterliegen;" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „; oder" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
- die Aufwendungen stammen aus
- a)
- Inhaberschuldverschreibungen, die durch eine Globalurkunde verbrieft und im Rahmen der Girosammelverwahrung bei einem Zentralverwahrer verwahrt werden und mit diesen vergleichbare Schuldtitel, die an einer anerkannten Börse im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Satz 2 der Abgabenordnung handelbar sind; oder
- b)
- Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen. Dies gilt nicht für Versicherungs- oder Rückversicherungsprämien."
- 2.
- Nach § 13 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056; zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387