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§ 40 - Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG)

Artikel 1 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.07.2024, abweichend siehe Artikel 23; FNA: 7610-25 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 40 Besondere Pflichten des Abschlussprüfers; Verordnungsermächtigung



(1) 1Als Teil der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Abschlussprüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Instituts zu prüfen. 2Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er insbesondere festzustellen, ob das Institut die Anzeigepflichten nach der Verordnung (EU) 2023/1114 auch in Verbindung mit den entsprechenden technischen Regulierungsstandards erfüllt hat. 3Der Abschlussprüfer hat auch zu prüfen, ob das Institut seinen Verpflichtungen

1.
nach dem Geldwäschegesetz und der Verordnung (EU) 2023/1113,

2.
nach Titel III Kapitel 2, 3 und 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 sowie

3.
nach Titel IV Kapitel 1 und Artikel 58 der Verordnung (EU) 2023/1114,

4.
nach Titel V Kapitel 2 und 3 sowie nach Artikel 92 der Verordnung (EU) 2023/1114 und

5.
nach den Artikeln 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit einer Delegierten Verordnung nach den Artikeln 15 und 20 der Verordnung (EU) 2022/2554

nachgekommen ist, soweit diese Verpflichtungen auf das Institut anzuwenden sind.

(2) 1Der Abschlussprüfer hat es unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn ihm bei der Prüfung Tatsachen bekannt werden,

1.
die die Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerkes rechtfertigen,

2.
die den Bestand des Instituts gefährden oder die Entwicklung des Instituts wesentlich beeinträchtigen können,

3.
die einen erheblichen Verstoß gegen die Vorschriften über die Zulassungsvoraussetzungen des Instituts oder über die Ausübung einer Tätigkeit nach der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes darstellen oder

4.
die schwerwiegende Verstöße der Mitglieder des Leitungsorgans gegen Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag erkennen lassen.

2Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank hat der Prüfer ihnen den Prüfungsbericht zu erläutern und sonstige bei der Prüfung bekannt gewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsmäßige Durchführung der Geschäfte des Instituts sprechen. 3Die Anzeige-, Erläuterungs- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 1 und 2 bestehen auch in Bezug auf ein Unternehmen, das mit dem Institut in enger Verbindung steht, sofern dem Abschlussprüfer die Tatsachen im Rahmen der Abschlussprüfung des Instituts bekannt werden. 4Der Abschlussprüfer haftet nicht für die Richtigkeit von Tatsachen, die er nach diesem Absatz in gutem Glauben anzeigt.

(3) 1Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann die Bundesanstalt gegenüber dem Institut auch Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. 2Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen.

(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über den Gegenstand der Prüfung, den Zeitpunkt ihrer Durchführung und den Inhalt der Prüfungsberichte einschließlich der Möglichkeit der Integration in Prüfberichte nach sonstigen Aufsichtsgesetzen sowie die Form ihrer Einreichung zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. 2Insbesondere sollen die Bestimmungen geeignet sein, Missstände, welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden oder das ordnungsgemäße öffentliche Angebot vermögenswertreferenzierter Token oder E-Geld-Token, deren ordnungsgemäße Zulassung zum Handel oder das ordnungsgemäße Anbieten von Kryptowerte-Dienstleistungen beeinträchtigen können, zu erkennen sowie einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten durchgeführten Geschäfte zu erhalten. 3In der Rechtsverordnung können die Bestimmungen nach Satz 1 insbesondere auch für die Prüfung der in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen getroffen werden und Umstände bestimmt werden, unter denen die Bundesanstalt von der Prüfung ganz oder teilweise absehen kann. 4Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit der Maßgabe auf die Bundesanstalt übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.





 

Frühere Fassungen von § 40 KMAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2024Artikel 2 Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
vom 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 40 KMAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 KMAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KMAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39 KMAG Pflicht zur Bestellung des Abschlussprüfers und zur Anzeige
... bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Abschlussprüfer seine Pflichten nach § 40 Absatz 2 verletzt hat. (4) Das Gericht des Sitzes des Instituts hat auf Antrag der ...
§ 51 KMAG Übergangsvorschrift zur Rechnungslegung (vom 30.12.2024)
... für ein nach dem 30. Juni 2024 beginnendes Geschäftsjahr. § 40 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 23 FinmadiG Inkrafttreten
... 1 treten § 11 Absatz 2 und 3, § 21 Absatz 7, § 36 Absatz 2, § 37 Absatz 6, § 40 Absatz 4 und § 50 Absatz 4 am 28. Dezember 2024 in Kraft. In Artikel 1 treten § 2 Absatz 4 Nummer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 2 FinmadiG Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
... nach der Angabe „Nummer 1" die Angabe „und 3" eingefügt. 19. § 40 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort ... wird Absatz 13. 25. Dem § 51 wird folgender Satz angefügt: „ § 40 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 ...