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1Für die Verteilung ist das Höchstzahlverfahren nach d'Hondt mit der Maßgabe anzuwenden, dass jede Laufbahngruppe durch mindestens ein Mitglied vertreten ist.
2Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das von der oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstands zu ziehende Los.
3Für die Berechnung der Anzahl der auf den jeweiligen Kommandobereich entfallenden Mitglieder ist die Zahl der in der Regel beschäftigten Soldatinnen und Soldaten zu Grunde zu legen, soweit sie in dem jeweiligen Kommandobereich im Sinne des
§ 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes zur Wahl von Vertrauenspersonen berechtigt sind.
4Stichtag für die Berechnung ist der Tag der Bestellung des Wahlvorstands.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55