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§ 40 - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)
Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Geltung ab 05.06.2021; FNA: 51-1-34 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 05.06.2021; FNA: 51-1-34 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 40 Einstellung als Geoinformationsoffizierin oder Geoinformationsoffizier
§ 40 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer ein geowissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen hat.
(2) § 25 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Zitierungen von § 40 SLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 SLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 SLV Zusicherung der Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
... Bewerber für eine Einstellung nach § 15, § 19, § 25, § 30, § 35 oder § 40 kann zugesichert werden, dass ihr Dienstverhältnis drei Jahre nach ihrer Einstellung in das ... (5) Bei einer Einstellung nach § 15, § 19, § 25, § 30, § 35 oder § 40 ohne Zusicherung nach Absatz 3 darf das Dienstverhältnis nicht vor Ablauf von drei Jahren ... auf Lebenszeit, die oder der nach § 15, § 19, § 25, § 30, § 35 oder § 40 eingestellt worden ist, kann unmittelbar im Anschluss an eine sechsmonatige Bewährungszeit in ...
§ 48 SLV Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten (vom 05.06.2021)
... 23 Absatz 4 und § 25 Absatz 2 bis 5, § 30 Absatz 3 bis 7, § 35 Absatz 2 und die §§ 40 und 45 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Der jeweilige Dienstgrad wird für die Dauer der ...
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