§ 40 Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
Auf die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind die Vorschriften des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
Frühere Fassungen von § 40 StBVV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 13 StBVV Zeitgebühr (vom 01.07.2020) ... nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ( § 40 ), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren ...
§ 14 StBVV Pauschalvergütung (vom 20.07.2017) ... 29); 5. die Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ( § 40 ), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
V. v. 31.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 105
Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Artikel 8 5. StRVÄndV Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung ... „oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen" eingefügt. 10. § 40 wird wie folgt gefasst: „§ 40 Verfahren vor den Verwaltungsbehörden ... eingefügt. 10. § 40 wird wie folgt gefasst: „ § 40 Verfahren vor den Verwaltungsbehörden Auf die Vergütung des Steuerberaters ...
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 15 JStG 2007 Änderung der Steuerberatergebührenverordnung ... 6 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 6" durch die Angabe „§ 40 Abs. 5" ersetzt. 4. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ... ist." 6. In § 13 Satz 1 Nr. 2 wird die der Klammerzusatz „(§§ 40 bis 43)" durch den Klammerzusatz „(§ 40)" ersetzt. 7. In § 14 ... die der Klammerzusatz „(§§ 40 bis 43)" durch den Klammerzusatz „(§ 40 )" ersetzt. 7. In § 14 Abs. 2 Nr. 5 wird der Klammerzusatz ... ersetzt. 7. In § 14 Abs. 2 Nr. 5 wird der Klammerzusatz „(§§ 40 bis 43)" durch den Klammerzusatz „(§ 40)" ersetzt. 8. § 16 ... der Klammerzusatz „(§§ 40 bis 43)" durch den Klammerzusatz „(§ 40 )" ersetzt. 8. § 16 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Er kann ... und für die Berichterstattung hierüber die Zeitgebühr." 20. § 40 wird wie folgt gefasst: „§ 40 Verfahren vor den Verwaltungsbehörden ... Zeitgebühr." 20. § 40 wird wie folgt gefasst: „§ 40 Verfahren vor den Verwaltungsbehörden (1) Für die Vertretung im ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/40_StBVV.htm Schlagworte: StBGebV, Steuerberatergebührenverordnung