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§ 40b - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 48 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 791-9 Naturschutz
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Geltung ab 01.03.2010; FNA: 791-9 Naturschutz
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§ 40b Nachweispflicht und Einziehung bei invasiven Arten
1Wer Exemplare einer invasiven Art besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, kann sich gegenüber den zuständigen Behörden auf eine Berechtigung hierzu nur berufen, wenn er diese Berechtigung auf Verlangen nachweist. 2Beruft sich die Person auf die Übergangsbestimmungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 genügt es, wenn sie diese Berechtigung glaubhaft macht. 3§ 47 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten G. v. 8. September 2017 BGBl. I S. 3370 m.W.v. 16. September 2017
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Frühere Fassungen von § 40b BNatSchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.09.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten vom 08.09.2017 BGBl. I S. 3370 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 40b BNatSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40b BNatSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BNatSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 54 BNatSchG Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften (vom 29.07.2022)
... Arten für den Nachweis nach § 46 sowie von invasiven Arten für den Nachweis nach § 40b Satz 1 , 3. die Erteilung von Bescheinigungen über den rechtmäßigen Erwerb von ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
G. v. 08.09.2017 BGBl. I S. 3370
Artikel 1 EU/1143/2014-DG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
... eingefügt: „§ 40a Maßnahmen gegen invasive Arten § 40b Nachweispflicht und Einziehung bei invasiven Arten § 40c Genehmigungen ... „Absatz 1" ersetzt. 5. Nach § 40 werden die folgenden §§ 40a bis 40f eingefügt: „§ 40a Maßnahmen gegen invasive Arten ... der Seeschifffahrt sowie den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften. § 40b Nachweispflicht und Einziehung bei invasiven Arten Wer Exemplare einer invasiven Art ... „§ 46" die Wörter „sowie von invasiven Arten für den Nachweis nach § 40b Satz 1 " eingefügt. e) Absatz 9 wird wie folgt geändert: aa) Nach ...
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