§ 40b (aufgehoben)
Frühere Fassungen von § 40b StAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2218
Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104; 2025 I Nr. 98
Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf der Grundlage des Bundesmeldegesetzes
V. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2249
Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3538
Zweites Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 13.11.2014 BGBl. I S. 1714
Artikel 1 2. StAGÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ... ist, wer 1. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b erworben hat, 2. nicht nach Absatz 1a im Inland aufgewachsen ist, 3. eine ... Auf Antrag eines Deutschen, der die Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b erworben hat, stellt die zuständige Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen den ...
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