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§ 40c - Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
G. v. 22.07.1913 RGBl. S. 583; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-1 Staatsangehörigkeit
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-1 Staatsangehörigkeit
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§ 40c (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) G. v. 22. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 104 m.W.v. 27. Juni 2024
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Frühere Fassungen von § 40c StAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2024 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104 |
aktuell vorher | 28.08.2007 | Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 |
aktuell | vor 28.08.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 40c StAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40c StAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 1 StARModG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... soweit er günstigere Bestimmungen enthält." 30. Die §§ 40b und 40c werden aufgehoben. 31. In § 41 wird die Angabe „Absatz 2" ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 5 EUAufhAsylRUG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Abs. 4 sind gebührenfrei." 23. § 40c wird wie folgt gefasst: „§ 40c Auf ... 23. § 40c wird wie folgt gefasst: „§ 40c Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden ... die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3538
Artikel 1 4. StAGÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... (§ 7), 5. durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c )." 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 4 wird ...
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