§ 41 - Berufsbildungsgesetz (BBiG)

neugefasst durch B. v. 04.05.2020 BGBl. I S. 920; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
Geltung ab 01.04.2005; FNA: 806-22 Berufliche Bildung
| |

§ 41 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung


§ 41 wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. 2Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. 2Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 41 BBiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 BBiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BBiG Anwendungsbereich (vom 01.08.2024)
... gelten § 4 Absatz 1 und 3 bis 6, § 5 Absatz 1 und 2, die §§ 6 bis 9, 27 bis 49, 50b bis 50e, 53 Absatz 1 bis 3, die §§ 53a bis 53e Absatz 1 bis 3, die ...
§ 42 BBiG Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung (vom 01.08.2024)
... und für die Abstimmungen in der Prüferdelegation sind § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 41 entsprechend anzuwenden. Mitglieder von Prüferdelegationen können die ...
§ 49 BBiG Zusatzqualifikationen (vom 01.08.2024)
... § 37 bleibt unberührt. (2) § 37 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 39 bis 42a und 47 gelten ...
§ 56 BBiG Fortbildungsprüfungen (vom 01.08.2024)
... 1 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 und die §§ 40, 41 , 42 Absatz 1 bis 5 sowie die §§ 42a, 46 und 47 sind entsprechend anzuwenden.  ...
§ 62 BBiG Umschulungsmaßnahmen; Umschulungsprüfungen (vom 01.08.2024)
... § 37 Absatz 2 und 3 sowie § 39 Absatz 2 und die §§ 40 bis 42a, 46 und 47 gelten entsprechend. (4) Der Prüfling ist auf Antrag von der ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Ausbilder-Eignungsverordnung
V. v. 21.01.2009 BGBl. I S. 88
§ 4 AusbEignV Nachweis der Eignung
... Prüfungsausschuss. § 37 Absatz 2 und 3, § 39 Absatz 1 Satz 2, die §§ 40 bis 42, 46 und 47 des Berufsbildungsgesetzes gelten ...

BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung (BMVgVFAPrV)
V. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 137
§ 2 BMVgVFAPrV Zusammensetzung, Berufung, Beschlussfähigkeit und Entschädigung
... sich nach § 40 des Berufsbildungsgesetzes, die Beschlussfähigkeit richtet sich nach § 41 des Berufsbildungsgesetzes . (2) Ist auf Grund der Tätigkeit im Prüfungsausschuss eine Entschädigung ...

Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 5 BerBiRefG Änderung sonstiger Verordnungen
...  2. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Satz 2 bis 4 des Berufsbildungsgesetzes" durch die Angabe „§ 54 des ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
Artikel 1 BVaDiG Änderung des Berufsbildungsgesetzes
...  3. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „gelten die §§ 4 bis 9, 27 bis 49, 53 bis 70, 76 bis 80 sowie 101 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie Nummer 6 bis 10" durch ... gelten § 4 Absatz 1 und 3 bis 6, § 5 Absatz 1 und 2, die §§ 6 bis 9, 27 bis 49, 50b bis 50e, 53 Absatz 1 bis 3, die §§ 53a bis 53e Absatz 1 bis 3, die ... dem Zeugnis auszuweisen." 23a. In § 42 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „ § 41 Absatz 2" durch die Angabe „§ 41" ersetzt. 24. Nach § 42 wird ... § 42 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 41 Absatz 2" durch die Angabe „ § 41 " ersetzt. 24. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:  ... 1 Nummer 6" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „§§ 39 bis 42 und 47" durch die Wörter „§§ 39 bis 42a und 47" ersetzt. ... Wörter „§§ 39 bis 42 und 47" durch die Wörter „§§ 39 bis 42a und 47" ersetzt. 30. In § 50 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort ... die Wörter „§ 37 Absatz 2 Satz 1" und die Wörter „§§ 40 bis 42, 46 und 47" durch die Wörter „§§ 40, 41, 42 Absatz 1 bis 5 sowie ... „§§ 40 bis 42, 46 und 47" durch die Wörter „§§ 40, 41 , 42 Absatz 1 bis 5 sowie die §§ 42a, 46 und 47" ersetzt. 39. In § ... ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§§ 40 bis 42, 46 und 47" durch die Wörter „§§ 40 bis 42a, 46 und 47" ... „§§ 40 bis 42, 46 und 47" durch die Wörter „§§ 40 bis 42a, 46 und 47" ersetzt. 44. In § 63 wird das Wort „Energie" ...

Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 BBMoSG Änderung des Berufsbildungsgesetzes
... Prüferdelegationen § 40 Zusammensetzung, Berufung § 41 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung § 42 Beschlussfassung, Bewertung der ... und für die Abstimmungen in der Prüferdelegation sind § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 41 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder des ... 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 und die §§ 40 bis 42, 46 und 47 sind entsprechend anzuwenden. (2) Der Prüfling ist auf Antrag ... „§ 37 Absatz 2 und 3 sowie § 39 Absatz 2 und die §§ 40 bis 42, 46 und 47 gelten entsprechend." b) In Absatz 4 wird das Wort ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in aufgehobenen Titeln

Ausbilder-Eignungsverordnung
V. v. 16.02.1999 BGBl. I S. 157, 700; aufgehoben durch § 9 V. v. 21.01.2009 BGBl. I S. 88
§ 4 AusbEignV Prüfungsausschüsse, Prüfungsordnungen
...  (2) Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung zu erlassen. § 41 Satz 2, 4 und 5 des Berufsbildungsgesetzes gilt ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed