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§ 41 - Bundeswahlgesetz (BWahlG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.07.1993 BGBl. I S. 1288, 1594; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 91
Geltung ab 03.07.1975; FNA: 111-1 Wahlrecht
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§ 41 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis



Der Kreiswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind.





 

Frühere Fassungen von § 41 Bundeswahlgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.06.2023Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
vom 08.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 147
aktuell vorher 21.03.2008Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts
vom 17.03.2008 BGBl. I S. 394
aktuellvor 21.03.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 41 Bundeswahlgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 BWahlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWahlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
G. v. 08.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 147, 198
Artikel 2 BWahlGuaÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes (vom 14.06.2023)
... werden, wer nicht als Bewerber nach § 20 Absatz 3 vorgeschlagen ist." 10. § 41 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „und welcher ... sie." 12. In § 44 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „ § 41 Satz 2 und § 42 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 42 Absatz 2 Satz 2 und ...

Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 394
Artikel 1 WahluAbgRÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes
... oder „Stimmzettelumschläge" ersetzt. 11. § 41 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... 14. § 44 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die nach § 41 Satz 2 und § 42 Abs. 2 Satz 2 zuständigen Wahlleiter benachrichtigen die gewählten ... annimmt." b) Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst: „§ 41 gilt entsprechend." 17. In § 49b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „4,00 ...