(1) 1Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird, ist von der Steuer bis zu einer Menge von 5 hl je Kalenderjahr befreit. 2Bier, das von Hausbrauern in nicht gewerblichen Gemeindebrauhäusern hergestellt wird, gilt als in den Haushalten der Hausbrauer hergestellt.
(2)
1Wird die Menge nach Absatz 1 überschritten, ist eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
2§ 15 Absatz 2 in Verbindung mit
§ 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes gilt entsprechend.
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G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 7 8. VStÄndG Änderung der Biersteuerverordnung (vom 29.10.2022) ... b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zuständige" gestrichen. 55. § 41 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, entgegen § 39a Absatz 2 Satz 2 oder § 41 Absatz 2 Satz 1 oder". ddd) Buchstabe d wird Buchstabe c und nach der Angabe „§ 27 ...
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 48 JStG 2024 Änderung der Biersteuerverordnung ... I S. 1838; 2023 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 41 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2 hl" ... b werden die Wörter „Absatz 5 Satz 3, entgegen § 39a Absatz 2 Satz 2 oder § 41 Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter „Absatz 5 Satz 3, oder entgegen § 39a Absatz 2 Satz ...
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308