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§ 41 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)
Artikel 1 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253
Geltung ab 07.10.2018; FNA: 9502-22 Schiffssicherheit
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Geltung ab 07.10.2018; FNA: 9502-22 Schiffssicherheit
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§ 41 Rechtsverordnungen über Anordnungen vorübergehender Art
(1) 1Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und 6, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes vorübergehende Anordnungen in den nach § 1 Absatz 1 genannten Bereichen zu erlassen. 2Dabei dürfen Abweichungen von dieser Verordnung bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um
- 1.
- Anpassungen an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt in dringenden Fällen vorzunehmen,
- 2.
- unbillige und unverhältnismäßige Härten zu vermeiden oder
- 3.
- Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden und durch die technische Neuerungen erprobt werden, zu ermöglichen.
(2) 1Die Gültigkeit der Anordnungen nach Absatz 1 darf höchstens drei Jahre betragen. 2Abweichungen für Fahrzeuge, für die die Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie (EU) 2016/1629 keine abweichenden Regelungen treffen können, sind nicht zulässig.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. Januar 2022 BGBl. I S. 2 m.W.v. 18. Januar 2022
Frühere Fassungen von § 41 BinSchUO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.01.2022 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 05.01.2022 BGBl. I S. 2 |
aktuell vorher | 07.12.2021 | Artikel 2 Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt vom 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 |
aktuell | vor 07.12.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 41 BinSchUO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchUO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Artikel 1 1. BinSchUOuaÄndV Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
... wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 40 wird die folgende Angabe zu § 41 eingefügt: „§ 41 Anordnungen vorübergehender Art". ... der Angabe zu § 40 wird die folgende Angabe zu § 41 eingefügt: „ § 41 Anordnungen vorübergehender Art". b) Die Angabe zu Anhang VIII wird wie ... durch das Wort „Binnenschiffsuntersuchungsordnung" ersetzt. 14. § 41 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: „§ 41 Rechtsverordnungen über ... ersetzt. 14. § 41 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: „ § 41 Rechtsverordnungen über Anordnungen vorübergehender Art (1) Der ...
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