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§ 41 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)
V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244
Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-8-5-16 Beamte
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Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-8-5-16 Beamte
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§ 41 Thema und Bearbeitungszeit der Bachelorthesis
(1) 1Das Thema der Bachelorthesis wird vom Prüfungsamt festgelegt. 2Die Lehrenden der Hochschule schlagen dem Prüfungsamt ein Thema vor. 3Den Studierenden ist ab Beginn des vierten Semesters Gelegenheit zu geben, den Lehrenden eigene Themenvorschläge zu unterbreiten.
(2) Mit der Ausgabe des Themas beginnt die Bearbeitungszeit für die Bachelorthesis.
(3) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorthesis beträgt drei Monate.
(4) Thema und Beginn der Bearbeitungszeit sind durch das Prüfungsamt aktenkundig zu machen.
(5) Nach der Ausgabe kann das Thema nur in besonderen Fällen und nur durch das Prüfungsamt geändert werden.
(6) Näheres zum Verfahren und zu den formalen Anforderungen an die Bachelorthesis regelt die Hochschule in einer Ordnung.
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