Tools:
Update via:
Artikel 41 - Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
Artikel 41 Änderung des Geldwäschegesetzes
Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 34 Absatz 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 50c Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- Bestimmung der Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 13, 14 und 16 zur Entwicklung und Aktualisierung der Risikoanalysen nach Nummer 2 auf Grundlage der Datenabrufe nach § 55 Absatz 3b und Übermittlung der Daten zur Aufsichtswahrnehmung nach § 51 an die jeweils zuständige Stelle nach § 50 Nummer 9."
- 2.
- Nach § 55 Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:„(3b) Zur Aufgabenwahrnehmung nach § 50c Absatz 2 Nummer 5 sind die Koordinierenden Stellen der Länder befugt, bei den zuständigen Finanzbehörden die Mitteilung von Name und Anschrift zu den durch die Aufsichtsbehörden des Landes nach § 50 Nummer 9 zu beaufsichtigenden Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 13, 14 oder 16, geordnet nach Wirtschaftszweigen und Betriebsgrößenklassen, zu verlangen. Sammelersuchen sind zulässig."
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/41_JStG_2024.htm