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Artikel 41 - Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
Artikel 41 Änderung des Geldwäschegesetzes
Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 34 Absatz 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 50c Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- Bestimmung der Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 13, 14 und 16 zur Entwicklung und Aktualisierung der Risikoanalysen nach Nummer 2 auf Grundlage der Datenabrufe nach § 55 Absatz 3b und Übermittlung der Daten zur Aufsichtswahrnehmung nach § 51 an die jeweils zuständige Stelle nach § 50 Nummer 9."
- 2.
- Nach § 55 Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:„(3b) Zur Aufgabenwahrnehmung nach § 50c Absatz 2 Nummer 5 sind die Koordinierenden Stellen der Länder befugt, bei den zuständigen Finanzbehörden die Mitteilung von Name und Anschrift zu den durch die Aufsichtsbehörden des Landes nach § 50 Nummer 9 zu beaufsichtigenden Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 13, 14 oder 16, geordnet nach Wirtschaftszweigen und Betriebsgrößenklassen, zu verlangen. Sammelersuchen sind zulässig."
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Zitierungen von Artikel 41 JStG 2024
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 41 JStG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JStG 2024 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 8 FinmadiG Änderung des Geldwäschegesetzes
... Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
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