§ 41
(1) 1Wer nach einem Staatsvertrag die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung derselben Erfindung in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats nach dem Prioritätstag Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen, soweit dies nicht bereits geschehen ist. 2Innerhalb der Frist können die Angaben geändert werden. 3Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt.
(2) Ist die frühere ausländische Anmeldung in einem Staat eingereicht worden, mit dem kein Staatsvertrag über die Anerkennung der Priorität besteht, so kann der Anmelder ein dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft entsprechendes Prioritätsrecht in Anspruch nehmen, soweit nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt der andere Staat aufgrund einer ersten Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Prioritätsrecht gewährt, das nach Voraussetzungen und Inhalt dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist; Absatz 1 ist anzuwenden.
Frühere Fassungen von § 41 PatG
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interne Verweise§ 123 PatG (vom 18.08.2021) ... die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung in Anspruch nimmt ( § 41 ), in der Zeit zwischen dem Ablauf der Frist von zwölf Monaten und dem Wiederinkrafttreten des ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Bekanntmachung zu § 41 Abs. 2 des PatentgesetzesB. v. 28.05.1996 BGBl. I S. 791
Bekanntmachung zu § 41 Abs. 2 des PatentgesetzesB. v. 10.04.1995 BGBl. I S. 534
Bekanntmachung zu § 41 Abs. 2 des PatentgesetzesB. v. 01.01.1995 BGBl. I S. 25
Bekanntmachung zu § 6 Abs. 2 des GebrauchsmustergesetzesB. v. 06.07.1995 BGBl. I S. 942
Zitat in folgenden NormenGebrauchsmustergesetz (GebrMG)
neugefasst durch B. v. 28.08.1986 BGBl. I S. 1455; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
§ 6 GebrMG (vom 18.08.2021) ... (2) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die ausländische Priorität ( § 41 ) sind entsprechend ...
Gebrauchsmusterverordnung (GebrMV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 890; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 878
§ 9 GebrMV Fremdsprachige Dokumente (vom 01.04.2019) ... früherer Anmeldungen (§ 6 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 41 Absatz 1 des Patentgesetzes ) sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamtes nachzureichen. Das ...
Patentverordnung (PatV)
V. v. 01.09.2003 BGBl. I S. 1702; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 878
§ 14 PatV Fremdsprachige Dokumente (vom 01.04.2019) ... von fremdsprachigen Prioritätsbelegen und Abschriften früherer Anmeldungen ( § 41 Absatz 1 des Patentgesetzes ) sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamtes nachzureichen. Das ...
Wahrnehmungsverordnung (WahrnV)
V. v. 14.12.1994 BGBl. I S. 3812; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446
Artikel 1 PatVuaÄndV Änderung der Patentverordnung ... von fremdsprachigen Prioritätsbelegen und Abschriften früherer Anmeldungen ( § 41 Absatz 1 des Patentgesetzes ) sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamtes nachzureichen. Das Deutsche ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweite Verordnung zur Änderung der Wahrnehmungsverordnung
V. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3008
Artikel 1 2. WahrnVÄndV ... gilt (§ 40 Abs. 4 des Patentgesetzes) oder der Prioritätsanspruch verwirkt ist (§ 41 Abs. 1 Satz 3 des Patentgesetzes) oder die Priorität nicht fristgerecht beansprucht wurde ...
Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
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