Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 41 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)

neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2 Sozialgesetzbuch
| |

§ 41 Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum



(1) 1Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. 2Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. 3Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) 1Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) 1Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). 2Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder

2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.

3Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. 4Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 41 SGB II

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2019Artikel 3 Starke-Familien-Gesetz (StaFamG)
vom 29.04.2019 BGBl. I S. 530
aktuell vorher 01.08.2016Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1824
aktuell vorher 01.04.2011Artikel 2 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 24.03.2011 BGBl. I S. 453
aktuell vorher 01.08.2009Artikel 3 Familienleistungsgesetz (FamLeistG)
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 2955
aktuell vorher 01.08.2006Artikel 1 Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
vom 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
aktuellvor 01.08.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 41 SGB II

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 SGB II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB II selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 67 SGB II Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung (vom 24.11.2021)
... ist, ist über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 für sechs Monate zu entscheiden. In den Fällen des Satzes 1 entscheiden die ...
§ 74 SGB II Ansprüche von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Fiktionsbescheinigung (vom 01.06.2022)
... und § 8 Absatz 2 sind nicht anzuwenden. Der Bewilligungszeitraum ist abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 auf längstens sechs Monate zu verkürzen. (2) Absatz 1 gilt auch für ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bürgergeld-Verordnung (Bürgergeld-V)
V. v. 17.12.2007 BGBl. I S. 2942; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 267
§ 3 Bürgergeld-V Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft (vom 01.01.2024)
... oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum nach § 41 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur ...

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 14 EGRBEG Inkrafttreten
... 30a, Nummer 31 (§§ 22a, 22b, 22c, 25 bis 27, 31 bis 35), Nummer 32 (§§ 36a, 38 bis 44), Nummer 33 bis 44, Nummer 45 bis 55, Artikel 3 Nummer 4, Nummer 13 (§ 35a), Nummer 25 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
V. v. 28.05.2020 BGBl. I S. 1206
Artikel 1 8. Alg II-VÄndV Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
... Satz 2 wird aufgehoben. 2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz „( § 41 Abs. 1 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch )" durch die Wörter „nach § 41 Absatz 3 des Zweiten Buches ... 41 Abs. 1 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)" durch die Wörter „nach § 41 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch " ...

Familienleistungsgesetz (FamLeistG)
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2955; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Artikel 3 FamLeistG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (vom 31.07.2009)
... über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen." 3. In § 41 Abs. 1 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt: „Die Leistung nach § ...

Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 575
Artikel 1 SozSchPG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... ist, ist über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 für sechs Monate zu entscheiden. In den Fällen des Satzes 1 entscheiden die Träger ...

Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 24.03.2006 BGBl. I S. 558
Artikel 1 SGBIIuaÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Juni 2006 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden für Bewilligungszeiträume (§ 41 Abs. 1 Satz 4), die vor dem 1. Juli 2006 beginnen. (2) § 22 Abs. 2a Satz 1 gilt ...

Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1167
Artikel 1 SGBIIuaÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Lebensunterhalts erbracht werden, auf den Beginn des aktuellen Bewilligungszeitraums nach § 41 Absatz 1 Satz 4 beziehungsweise 5 ...

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 2 EGRBEG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches. § 41 Berechnung der Leistungen (1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des ... anzuwenden und gilt anstelle des § 11b Absatz 3 weiter für Bewilligungszeiträume ( § 41 Satz 4 ), die vor dem 1. Juli 2011 beginnen, längstens jedoch bis zur Aufnahme einer ... § 44 des Zehnten Buches, die vor dem 1. April 2011 gestellt worden sind. (14) § 41 Absatz 2 Satz 2 ist bis zum 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einer auf zwei ...

Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Artikel 1 ArbGrdFortG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist." 33a. Dem § 41 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Der Bewilligungszeitraum kann auf bis ...

Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
Artikel 1 SofZuG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Nummer 4 und § 8 Absatz 2 sind nicht anzuwenden. Der Bewilligungszeitraum ist abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 auf längstens sechs Monate zu verkürzen. (2) Absatz 1 gilt auch für ...

GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG)
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2309
Artikel 1 GKV-FinG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... des Zeitraums, für den Arbeitslosengeld II bewilligt wurde (Bewilligungszeitraum nach § 41 Absatz 1 Satz 4 des Zweiten Buches), in unterschiedlicher Höhe anfallen, kann zur Bestimmung ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Artikel 1 9. SGBIIÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... gefasst: „§ 35 (weggefallen)". h) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst: „§ 41 Berechnung der Leistungen und ... h) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst: „§ 41 Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum". i) Nach der Angabe zu § ... Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum". i) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 41a Vorläufige ... 1" ersetzt. 32a. In § 37 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 41 Absatz 1 Satz 4 beziehungsweise 5" durch die Angabe „§ 41 Absatz 3" ... „§ 41 Absatz 1 Satz 4 beziehungsweise 5" durch die Angabe „§ 41 Absatz 3" ersetzt. 33. § 39 wird wie folgt geändert: a) In ... g) Absatz 9 wird aufgehoben. 35. § 41 wird wie folgt gefasst: „§ 41 Berechnung der Leistungen und ... 35. § 41 wird wie folgt gefasst: „§ 41 Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum (1) Anspruch auf Leistungen zur ... aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft." 36. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt: „§ 41a Vorläufige ... - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (1) § 41 Absatz 1 Satz 4 und 5 in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung gilt weiter für ...

Starke-Familien-Gesetz (StaFamG)
G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530
Artikel 3 StaFamG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... nach § 29 Absatz 5 Satz 2." 7. Dem § 41 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Wird mit dem Bescheid über Leistungen ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V)
V. v. 20.10.2004 BGBl. I S. 2622; aufgehoben durch § 10 V. v. 17.12.2007 BGBl. I S. 2942
§ 6 Alg II-V Übergangsregelung
... und die §§ 2a und 2b sind nicht anzuwenden für Bewilligungszeiträume (§ 41 Abs. 1 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch), die vor dem 1. Oktober 2005 beginnen, ...