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§ 41 - Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
V. v. 28.03.1988 BGBl. I S. 484; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 323
Geltung ab 08.04.1988; FNA: 871-1-14 Eingliederung Behinderter
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Geltung ab 08.04.1988; FNA: 871-1-14 Eingliederung Behinderter
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§ 41 Verwendungszwecke
(1) Die Mittel aus dem Ausgleichsfonds sind zu verwenden für
- 1.
- Zuweisungen an die Bundesagentur für Arbeit zur besonderen Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben, insbesondere durch Eingliederungszuschüsse und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, und zwar ab 2009 jährlich in Höhe von 16 vom Hundert des Aufkommens an Ausgleichsabgabe,
- 2.
- befristete überregionale Programme zum Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen, besonderer Gruppen von schwerbehinderten Menschen (§ 155 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) oder schwerbehinderter Frauen sowie zur Förderung des Ausbildungsplatzangebots für schwerbehinderte Menschen,
- 3.
- (aufgehoben)
- 4.
- überregionale Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben, insbesondere durch betriebliches Eingliederungsmanagement, und der Förderung der Ausbildung schwerbehinderter Jugendlicher,
- 5.
- die Entwicklung technischer Arbeitshilfen und
- 6.
- Aufklärungs-, Fortbildungs- und Forschungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben, sofern diesen Maßnahmen überregionale Bedeutung zukommt.
(2) Die Mittel des Ausgleichsfonds sind vorrangig für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwenden.
(3) Der Ausgleichsfonds kann sich an der Förderung von Forschungs- und Modellvorhaben durch die Integrationsämter nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 beteiligen, sofern diese Vorhaben auch für andere Länder oder den Bund von Bedeutung sein können.
Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts G. v. 6. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 146 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 41 SchwbAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 12 Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146 |
aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 19 Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 |
aktuell vorher | 30.12.2008 | Artikel 7 Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung vom 22.12.2008 BGBl. I S. 2959 |
aktuell | vor 30.12.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 41 SchwbAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 SchwbAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchwbAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 SchwbAV Verwendungszwecke (vom 01.01.2024)
... (3) Die Integrationsämter können sich an der Förderung von Vorhaben nach § 41 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 durch den Ausgleichsfonds ...
§ 46 SchwbAV Übergangsvorschrift (vom 01.01.2024)
... worden sind, können weiter erbracht werden. Die §§ 30 bis 34 und 41 Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung sind auf diese Leistungen weiter ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2959
Artikel 7 UntBeschG Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
... vom Hundert" ersetzt durch die Angabe 20 vom Hundert". 4. In § 41 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter und zwar in Höhe von 170 Millionen Euro für ...
Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts
G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146
Artikel 12 InklArbFG Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
... dd) Nummer 7 wird aufgehoben. b) In Absatz 3 wird die Angabe „ § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6" durch die Wörter „§ 41 Absatz 1 Nummer 4 bis 6" ersetzt. ... In Absatz 3 wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6" durch die Wörter „ § 41 Absatz 1 Nummer 4 bis 6" ersetzt. 3. Der Zweite Abschnitt 3. Unterabschnitt wird aufgehoben. ... ersetzt. 3. Der Zweite Abschnitt 3. Unterabschnitt wird aufgehoben. 4. § 41 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 wird aufgehoben. 5. § 42 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ... 2024 bewilligt worden sind, können weiter erbracht werden. Die §§ 30 bis 34 und 41 Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung sind auf diese Leistungen weiter ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
Artikel 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1046; zuletzt geändert durch Artikel 165 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 79 SGB IX Verordnungsermächtigungen
... nach § 30 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung abweichend von § 41 Abs. 2 Nr. 1 dieser Verordnung und von Integrationsbetrieben und -abteilungen abweichend von ... 2 Nr. 1 dieser Verordnung und von Integrationsbetrieben und -abteilungen abweichend von § 41 Abs. 1 Nr. 3 dieser Verordnung zu regeln, 4. die Ausgleichsabgabe bei ...
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