§ 41
Von den in diesem Gesetz in den
§§ 32,
33 und
37 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.
Frühere Fassungen von § 41 StAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 158
Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 5 EUAufhAsylRUG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ... Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten." 24. § 41 wird wie folgt gefasst: „§ 41 Von den in diesem Gesetz in den ... enthalten." 24. § 41 wird wie folgt gefasst: „§ 41 Von den in diesem Gesetz in den §§ 30 bis 34 und § 37 Abs. 2 ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 13.11.2014 BGBl. I S. 1714
Artikel 1 2. StAGÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ... Für den Fall des Zuzugs aus dem Ausland gilt Satz 1 entsprechend." 3. § 41 wird wie folgt gefasst: „§ 41 Von den in diesem Gesetz in den ... 1 entsprechend." 3. § 41 wird wie folgt gefasst: „§ 41 Von den in diesem Gesetz in den §§ 32, 33 und 37 Absatz 2 getroffenen ...
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