Tools:
Update via:
§ 41 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
§ 41 Emissionsgenehmigung für Verantwortliche
§ 41 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Verantwortliche müssen die Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist bei der zuständigen Behörde beantragen. 2Die zuständige Behörde macht die Frist nach Satz 1 spätestens bis zum Ablauf des dritten vor dem Ablauf der Frist nach Satz 1 endenden Kalendermonats im Bundesanzeiger bekannt. 3Verantwortliche, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 erstmals der Verpflichtung nach § 5 Absatz 1 unterliegen, müssen die Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 spätestens bis zum Ablauf des Tages der Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 Nummer 1 und 2 des Anhangs bei der zuständigen Behörde beantragen. 4Der Verantwortliche hat dem Genehmigungsantrag insbesondere folgende Angaben beizufügen:
- 1.
- Name und Anschrift des Verantwortlichen,
- 2.
- eine Beschreibung der Tätigkeit, in deren Rahmen Brennstoffe in Verkehr gebracht werden,
- 3.
- eine Bezeichnung der von dem Verantwortlichen in Verkehr gebrachten Brennstoffe,
- 4.
- eine Beschreibung der Art und Weise des Inverkehrbringens der Brennstoffe,
- 5.
- eine Beschreibung der vorgesehenen Endverwendung oder Endverwendungen der in Verkehr gebrachten Brennstoffe und
- 6.
- eine nichttechnische Zusammenfassung der Angaben unter den Nummern 1 bis 5.
(2) 1Die Emissionsgenehmigung wird von der zuständigen Behörde erteilt, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage der vorgelegten Antragsunterlagen feststellt, dass der Verantwortliche gewährleisten kann, seinen Verpflichtungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 nachzukommen. 2Die Voraussetzung nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn der Verantwortliche einen Überwachungsplan vorgelegt hat, der den Anforderungen nach § 6 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 4 entspricht.
(3) Die Emissionsgenehmigung enthält folgende Angaben:
- 1.
- Name und Anschrift des Verantwortlichen,
- 2.
- eine Bezeichnung der von dem Verantwortlichen in Verkehr gebrachten Brennstoffe,
- 3.
- eine Beschreibung der Art und Weise des Inverkehrbringens der Brennstoffe,
- 4.
- die Feststellung der Pflicht zur Abgabe von Emissionszertifikaten in Höhe der nach § 5 Absatz 2 verifizierten Gesamtemissionen für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr innerhalb der Frist nach § 7 Absatz 2.
(4) 1Bis zur Erteilung einer Emissionsgenehmigung gilt für Verantwortliche, die zum Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 vom Anwendungsbereich des Brennstoffemissionshandelsgesetzes erfasst sind, der nach § 6 Absatz 1 Satz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verbindung mit § 3 der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2868) in der jeweils geltenden Fassung genehmigte Überwachungsplan als Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2. 2Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 bleibt hiervon unberührt. 3Satz 1 ist nur bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Emissionsgenehmigung anwendbar. 4Sofern der Verantwortliche innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 keinen Antrag stellt, ist Satz 1 nur bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 anwendbar.
Zitierungen von § 41 TEHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 TEHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TEHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 TEHG Emissionsgenehmigung
... Anforderungen nach § 20 und 2. für Verantwortliche die Anforderungen nach den §§ 41 und 42. (3) Die zuständige Behörde überprüft ...
§ 42 TEHG Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für den Brennstoffemissionshandel; Anpassung des Überwachungsplans
... 6 Absatz 3 zugleich zu einer Unrichtigkeit der Angaben zur Emissionsgenehmigung gemäß § 41 Absatz 3, so passt die zuständige Behörde die Emissionsgenehmigung von Amts wegen an. (4) ...
§ 49 TEHG Bußgeldvorschriften
... nicht oder nicht rechtzeitig macht, 7. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 1 oder § 41 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig beifügt, 8. einer ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/41_TEHG.htm