§ 41 Beteiligung anderer Behörden
1Die zuständige Behörde übermittelt den Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm berührt wird, den Entwurf des Plans oder Programms sowie den Umweltbericht und holt die Stellungnahmen dieser Behörden ein. 2Die zuständige Behörde setzt für die Abgabe der Stellungnahmen eine angemessene Frist von mindestens einem Monat.
Frühere Fassungen von § 41 UVPG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 45 UVPG Überwachung (vom 29.07.2017) ... des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen sowie den in § 41 genannten Behörden zugänglich zu machen und bei einer erneuten Aufstellung oder einer ...
§ 53 UVPG Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene (vom 29.12.2023) ... 3. die Einzelheiten der Beteiligung von Behörden und der Öffentlichkeit nach den §§ 41 , 42, 60 und 61 unter Berücksichtigung der Verwendungsmöglichkeiten von elektronischen ...
Zitat in folgenden NormenNetzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)
Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310; zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 6 WindSeeG Zuständigkeit und Verfahren zur Erstellung des Flächenentwicklungsplans (vom 01.01.2023) ... Belange und die Öffentlichkeit entsprechend dem in den Absätzen 3 bis 5 und in den §§ 41 bis 44 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehenen Verfahren; ... Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehene Bereitstellung von Informationen sowie die in § 41 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehene Bereitstellung des Planentwurfs und des Umweltberichts durch Mitteilung der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
Artikel 1 WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes ... Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehene Bereitstellung von Informationen sowie die in § 41 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehene Bereitstellung des Planentwurfs und des Umweltberichts durch Mitteilung der ... über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, kann die in § 41 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehene Bereitstellung des Planentwurfs und des Umweltberichts durch Mitteilung der ...
Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472
Artikel 1 UVPModG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vom 29.07.2017) ... § 39 Festlegung des Untersuchungsrahmens § 40 Umweltbericht § 41 Beteiligung anderer Behörden § 42 Beteiligung der Öffentlichkeit ... bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 14h" durch die Angabe „ § 41 " ersetzt. 8. § 14c wird § 36. 9. § 14d wird § 37 ... 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und 2" ersetzt. 13. § 14h wird § 41 . 14. § 14i wird § 42 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ... a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 14h bis 14j" durch die Wörter „ §§ 41 , 42, 60 Absatz 1 und § 61 Absatz 1" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe ... 40" und die Angabe „§§ 14h bis 14j" durch die Wörter „ §§ 41 , 42, 60 Absatz 1 und § 61 Absatz 1" ersetzt. bb) In Nummer 3 wird die ... a) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 14h" durch die Angabe „ § 41 " ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 14g Abs. 4" ... cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§§ 14h bis 14j" durch die Angabe „ §§ 41 , 42, 60 und 61" ersetzt. dd) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 14l" ...
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