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§ 41b - Postgesetz (PostG)

§ 41b Ausweisdaten



(1) Diensteanbieter können von am Postverkehr Beteiligten verlangen, sich über ihre Person durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Passes oder durch Vorlage sonstiger amtlicher Ausweispapiere auszuweisen, um die ordnungsgemäße Ausführung des Postdienstes sicherzustellen.

(2) Besteht ein besonderes Beweissicherungsinteresse, so können zum späteren Beweis der ordnungsgemäßen Ausführung des Postdienstes folgende Daten des Ausweispapiers gespeichert werden:

1.
die Art des Ausweises,

2.
die ausstellende Behörde,

3.
die Nummer des Ausweises sowie

4.
das Ausstellungsdatum.

(3) Eine Verarbeitung der Daten ist zulässig, um einen Beweis über die ordnungsgemäße Ausführung des Postdienstes zu erbringen.

(4) Die Daten sind spätestens sechs Monate nach Ablauf gesetzlicher oder vertraglicher Verjährungsfristen zu löschen.





 

Frühere Fassungen von § 41b PostG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 135 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 41b PostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41b PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41 PostG Datenschutz (vom 26.11.2019)
... 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung durch die Regelungen der §§ 41a bis 42 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 135 2. DSAnpUG-EU Änderung des Postgesetzes
...  „§ 41a Anschriften, Daten zum Zweck der Zustellung § 41b Ausweisdaten § 41c Fundbriefe". b) Die Angabe zu § 50 wird ... 40 Satz 2 wird aufgehoben. 3. § 41 wird durch die folgenden §§ 41, 41a, 41b und 41c ersetzt: „§ 41 Datenschutz Für Unternehmen und ... 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung durch die Regelungen der §§ 41a bis 42 ergänzt. § 41a Anschriften, Daten zum Zweck der Zustellung  ... bestehenden Anschrift dürfen vom Diensteanbieter berichtigt werden. § 41b Ausweisdaten (1) Diensteanbieter können von am Postverkehr Beteiligten verlangen, ...