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§ 420 - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)

Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§ 420 Versicherungsfreiheit von Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Programms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt



Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung, die im Rahmen des Bundesprogramms „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt" durch Zuwendungen des Bundes gefördert wird.





 

Frühere Fassungen von § 420 SGB III

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2015Artikel 1b Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
vom 15.04.2015 BGBl. I S. 583
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
aktuell vorher 30.12.2011Artikel 2 Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 1 Beschäftigungschancengesetz
vom 24.10.2010 BGBl. I S. 1417
aktuellvor 01.01.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 420 SGB III

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 420 SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB III selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Beschäftigungschancengesetz
G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1417, 2329
Artikel 1 BeschCG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2011)
... Nach der Angabe zu § 421t wird folgende Angabe eingefügt: „§ 421u Versicherungsfreiheit von Bürgerarbeit". e) Nach der Angabe § 434v wird ... „31. März 2012" ersetzt. 22a. Nach § 421t wird folgender § 421u eingefügt: „§ 421u Versicherungsfreiheit von Bürgerarbeit ... 22a. Nach § 421t wird folgender § 421u eingefügt: „§ 421u Versicherungsfreiheit von Bürgerarbeit Versicherungsfrei sind Personen in einer ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
Artikel 1b 5. SGB IV-ÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
...  „§ 130 Assistierte Ausbildung". b) Die Angabe zu § 420 wird wie folgt gefasst: „§ 420 Versicherungsfreiheit von Teilnehmerinnen ... b) Die Angabe zu § 420 wird wie folgt gefasst: „§ 420 Versicherungsfreiheit von Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Programms Soziale Teilhabe am ... in dem die ausbildungsbegleitende Phase der Maßnahme endet." 7. § 420 wird wie folgt gefasst: „§ 420 Versicherungsfreiheit von Teilnehmerinnen ... endet." 7. § 420 wird wie folgt gefasst: „§ 420 Versicherungsfreiheit von Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Programms Soziale Teilhabe am ...

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012
... Versicherungsfreiheit von Bürgerarbeit und Quartiersarbeit §§ 421 bis 421u (weggefallen)". bb) Die Angabe zu § 427 wird wie folgt gefasst:  ... „§ 130" durch die Angabe „§ 150" ersetzt. 94. § 421u wird neuer § 420. 95. § 427 wird aufgehoben. 96. § 428 wird ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 2 4. SGBIVuaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
...  1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 421u wie folgt gefasst: „§ 421u Versicherungsfreiheit von Bürgerarbeit und ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 421u wie folgt gefasst: „§ 421u Versicherungsfreiheit von Bürgerarbeit und Quartiersarbeit".  ... b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5. 4. § 421u wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ...