§ 428 Vertretung des Einziehungsbeteiligten
(1)
1Der Einziehungsbeteiligte kann sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen.
2Die für die Verteidigung geltenden Vorschriften der
§§ 137 bis 139,
145a bis 149 und
218 sind entsprechend anzuwenden.
(2) 1Der Vorsitzende bestellt dem Einziehungsbeteiligten auf Antrag oder von Amts wegen einen Rechtsanwalt, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage, soweit sie die Einziehung betrifft, die Mitwirkung eines Rechtsanwalts geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass der Einziehungsbeteiligte seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann. 2Dem Antrag eines seh-, hör- oder sprachbehinderten Einziehungsbeteiligten ist zu entsprechen.
(3) Für das vorbereitende Verfahren gilt Absatz 1 entsprechend.
Frühere Fassungen von § 428 StPO
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interne Verweise§ 314 StPO Form und Frist (vom 01.01.2018) ... sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 387 Abs. 1, § 411 Abs. 2 und § 428 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht ...
§ 423 StPO Einziehung nach Abtrennung (vom 01.07.2017) ... gegen den sich die Einziehung richtet, dies beantragt. Die §§ 324 und 427 bis 431 gelten entsprechend; ergänzend finden die Vorschriften über die Hauptverhandlung ...
§ 438 StPO Nebenbetroffene am Strafverfahren (vom 01.07.2017) ... 424 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Im Übrigen gelten die §§ 426 bis 434 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 432 Absatz 2 und ...
§ 444 StPO Verfahren (vom 01.07.2017) ... Für ihre Verfahrensbeteiligung gelten im übrigen die §§ 426 bis 428 , 429 Absatz 2 und 3 Nummer 1, § 430 Absatz 2 und 4, § 431 Absatz 1 bis 3, § 432 ...
Zitat in folgenden NormenGesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
§ 87 OWiG Anordnung der Einziehung (vom 01.07.2017) ... darf, und die Entscheidung über die Entschädigung zuständig (§§ 424, 425, 428 Absatz 2 , § 430 Absatz 3, § 438 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung); § 60 Satz 2 gilt ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 3 VermAbschRÄndG Änderung der Strafprozessordnung (vom 01.07.2017) ... und Vermögensbeschlagnahme". c) Die Angaben zu den §§ 421 bis 442 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 421 Absehen von der ... § 427 Befugnisse des Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren § 428 Vertretung des Einziehungsbeteiligten § 429 Terminsnachricht an den ... 314 Absatz 2 wird die Angabe „§ 434 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „ § 428 Absatz 1 Satz 1 " ersetzt. 9. In § 385 Absatz 4 wird die Angabe „430" durch die ... „gelten" durch das Wort „gilt" ersetzt. 12. Die §§ 421 bis 439 werden durch folgenden Dritten Abschnitt ersetzt: „Dritter ... oder derjenige, gegen den sich die Einziehung richtet, dies beantragt. Die §§ 324 und 427 bis 431 gelten entsprechend; ergänzend finden die Vorschriften über die Hauptverhandlung ... unter Hinweis auf diese Möglichkeit durch Zustellung geladen worden ist. § 428 Vertretung des Einziehungsbeteiligten (1) Der Einziehungsbeteiligte kann sich in jeder ... und 211 entsprechend, soweit dies ausführbar ist. Im Übrigen finden die §§ 424 bis 430 und 433 entsprechende Anwendung. § 436 Entscheidung im ... 424 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Im Übrigen gelten die §§ 426 bis 434 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 432 Absatz 2 und ... und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der §§ 421 bis 436 der Einziehung gleich." 13. Die §§ 440 bis 442 werden ... § 437 Abs. 1 bis 3, § 438 Abs. 1" durch die Wörter „§§ 426 bis 428 , 429 Absatz 2 und 3 Nummer 1, § 430 Absatz 2 und 4, § 431 Absatz 1 bis 3, § 432 ...
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