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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 42 - Ausbauberufeausbildungsverordnung (AusbauBAusbV)

Artikel 3 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 222
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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§ 42 Prüfungsbereich „Herstellen von Stuck-, Putzflächen und Wärmedämmung"



(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Stuck-, Putzflächen und Wärmedämmung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,

2.
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen,

3.
Stuck-, Putzflächen und Wärmedämmung herzustellen,

4.
Stuckprofile zu ziehen und zu versetzen sowie eine Eckausbildung durchzuführen,

5.
Oberflächen zu gestalten,

6.
Aufmaße zu erstellen sowie

7.
Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellen einer Wand- und Deckenputzfläche in Verbindung mit einer Trockenbaukonstruktion,

2.
Ausbilden eines Fassadendetails im Wärmedämmverbundsystem oder

3.
Herstellen von Innendämmungen sowie Herstellen von Anschlüssen und Durchdringungen in luftdichter Ebene.

2Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.

(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 14 Stunden.