(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in
§ 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, nicht jedoch zu arbeitsrechtlichen Zwecken folgende Daten ihrer Mitglieder auch regelmäßig übermitteln:
- 1.
- Familienname,
- 2.
- frühere Namen,
- 3.
- Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
- 4.
- Doktorgrad,
- 5.
- Ordensname, Künstlername,
- 6.
- Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
- 7.
- zum gesetzlichen Vertreter
- a)
- Familienname,
- b)
- Vornamen,
- c)
- Doktorgrad,
- d)
- Anschrift,
- e)
- Geburtsdatum,
- f)
- Geschlecht,
- g)
- Sterbedatum sowie
- h)
- Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,
- 8.
- Geschlecht,
- 9.
- derzeitige Staatsangehörigkeiten,
- 10.
- rechtliche Zugehörigkeit zu der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
- 11.
- derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, die letzte frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
- 12.
- Einzugsdatum und Auszugsdatum,
- 13.
- Familienstand beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
- 14.
- Zahl der minderjährigen Kinder,
- 15.
- Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie
- 16.
- Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
(2) Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
- 1.
- Familiennamen,
- 2.
- frühere Namen,
- 3.
- Vornamen,
- 4.
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- 5.
- Geschlecht,
- 6.
- Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
- 7.
- derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, und letzte frühere Anschrift,
- 8.
- Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie
- 9.
- Sterbedatum.
(3)
1Familienangehörige im Sinne des Absatzes 2 sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern.
2Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen; sie sind auf dieses Recht bei der Anmeldung nach
§ 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
3§ 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
4Satz 2 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
(4) Für Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt
§ 34 Absatz 5 entsprechend.
(4a)
1Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften jeweils zu Beginn einer standardisierten Datenübermittlung zu einem bundesweit einheitlichen Stichtag die in den Absätzen 1 und 2 genannten sowie die gemäß
§ 55 Absatz 2 durch Landesrecht bestimmten Daten innerhalb von längstens zwölf Monaten automatisiert übermitteln, um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung und darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen.
2Dabei sind auch Widersprüche nach
§ 42 Absatz 3 Satz 2 zu übermitteln.
3Der jeweilige Stichtag wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
(5) 1Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass beim Empfänger ausreichende Maßnahmen zum Datenschutz getroffen sind. 2Die Feststellung hierüber trifft eine durch Landesrecht zu bestimmende Behörde.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 V. v. 20.04.2022 BGBl. I S. 683; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 22.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 23
§ 8 BMeldDigiV Abruf, Eintragung oder Löschung der Daten zu Übermittlungssperren ... einer Auskunft über das Bestehen einer Übermittlungssperre nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2 , § 50 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes sowie einer nach ... 1. Übermittlungssperren nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 5 des ... (2) Widerspricht die betroffene Person einer Datenübermittlung nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2 , § 50 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes oder nach § 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes ... rechtlicher Grund des Wider- spruchs nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2 , § 50 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesmel- ... einer im Melderegister eingetragenen Übermittlungssperre nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2 , § 50 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes sowie nach § ...
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2218
G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 530