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§ 42 - Bundeswahlgesetz (BWahlG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 23.07.1993 BGBl. I S. 1288, 1594; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 91
Geltung ab 03.07.1975; FNA: 111-1 Wahlrecht
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Geltung ab 03.07.1975; FNA: 111-1 Wahlrecht
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§ 42 Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl
(1) 1Der Landeswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen im Land für die einzelnen Landeslisten abgegeben worden sind. 2Der Bundeswahlausschuss stellt fest, wie viele Sitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen.
(2) 1Der Landeswahlausschuss stellt vorläufig fest, welche Bewerber gewählt sind. 2Der Landeswahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber und weist sie darauf hin, dass sie nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss nach Absatz 3 Satz 1 die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangen und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft gegenüber dem Landeswahlleiter erfolgen muss.
(3) 1Der Bundeswahlausschuss trifft die Feststellung des Wahlergebnisses und stellt abschließend fest, welche Bewerber gewählt sind. 2Der Bundeswahlleiter benachrichtigt sie.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes G. v. 8. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 147, 198 m.W.v. 14. Juni 2023
Frühere Fassungen von § 42 Bundeswahlgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.06.2023 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 08.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 147 |
aktuell vorher | 21.03.2008 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts vom 17.03.2008 BGBl. I S. 394 |
aktuell | vor 21.03.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 42 Bundeswahlgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 BWahlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BWahlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 44 BWahlG Wiederholungswahl (vom 14.06.2023)
... Wahlergebnis nach den Vorschriften des Sechsten Abschnittes neu festgestellt. Die nach § 42 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 zuständigen Wahlleiter benachrichtigen die gewählten Bewerber und fordern sie auf, ...
§ 45 BWahlG Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag (vom 14.06.2023)
... Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss ( § 42 Absatz 3 Satz 1 ) mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Deutschen Bundestages nach der Wahl. Eine ...
Zitat in folgenden Normen
Abgeordnetengesetz (AbgG)
neugefasst durch B. v. 21.02.1996 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650
§ 5 AbgG Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (vom 21.03.2008)
... Beamten mit Dienstbezügen ruhen vom Tage der Feststellung des Bundeswahlausschusses ( § 42 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes ) oder der Annahme des Mandats für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur ...
§ 27 AbgG Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (vom 19.11.2020)
... Anspruch nehmen will, ist innerhalb von vier Monaten nach Feststellung des Bundeswahlausschusses ( § 42 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes ) oder Annahme des Mandats dem Präsidenten des Bundestages mitzuteilen; die Entscheidung ist ...
§ 32 AbgG Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften (vom 19.11.2020)
... und 28 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der Feststellung des Bundeswahlausschusses ( § 42 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes ) oder im Fall des § 45 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes mit dem Tag der Annahme des Mandats, ... Landeslistenbewerber zwischen dem Wahltag und dem Tag der Feststellung des Bundeswahlausschusses ( § 42 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes ) oder im Fall des § 45 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes mit dem Tag der Annahme des Mandats im ...
Bundeswahlordnung (BWO)
neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1376; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
§ 77 BWO Ermittlung und Feststellung des Zweitstimmenergebnisses im Land (vom 18.09.2024)
... sie nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses durch den Bundeswahlleiter nach § 42 Absatz 3 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl ...
§ 80 BWO Benachrichtigung der gewählten Bewerber (vom 18.09.2024)
... Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses und weist sie auf die Vorschriften des § 42 Absatz 2 Satz 2 und § 45 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes hin. Bei einer Wiederholungswahl (§ ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Artikel 1 13. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... sie nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses durch den Bundeswahlleiter nach § 42 Absatz 3 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl ... Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses und weist sie auf die Vorschriften des § 42 Absatz 2 Satz 2 und § 45 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes hin." bb) In Satz 2 wird die ...
Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
G. v. 08.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 147, 198
Artikel 2 BWahlGuaÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes (vom 14.06.2023)
... gewählt ist" gestrichen. b) Satz 2 wird aufgehoben. 11. § 42 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... 12. In § 44 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 41 Satz 2 und § 42 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 42 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2" ... Wörter „§ 41 Satz 2 und § 42 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „ § 42 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2" ersetzt. 13. § 45 wird wie folgt geändert: a) In ... § 45 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „( § 42 Abs. 2 Satz 1 )" durch die Wörter „(§ 42 Absatz 3 Satz 1)" ersetzt. b) ... 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 42 Abs. 2 Satz 1)" durch die Wörter „( § 42 Absatz 3 Satz 1 )" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird Absatz 2 und ...
Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 394
Artikel 1 WahluAbgRÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes
... Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss (§ 42 Abs. 2 Satz 1) die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit Eröffnung der ersten Sitzung ... (1)" wird gestrichen. c) Absatz 2 wird aufgehoben. 12. § 42 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: ... 44 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Die nach § 41 Satz 2 und § 42 Abs. 2 Satz 2 zuständigen Wahlleiter benachrichtigen die gewählten Bewerber und fordern ... Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss (§ 42 Abs. 2 Satz 1) mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Deutschen Bundestages nach der Wahl. ...
Artikel 3 WahluAbgRÄndG Änderung des Abgeordnetengesetzes
... dem Wort Tage" wird die Angabe der Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 42 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes) oder" eingefügt und die Wörter der ... Monaten nach" die Angabe Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 42 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes) oder" eingefügt. 4. In § 32 Abs. 1 ... nach dem Wort Tag" die Angabe der Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 42 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes) oder im Fall des § 45 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes mit ...
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