Tools:
Update via:
§ 42 - Biersteuerverordnung (BierStV)
Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-6-4-1 Verbrauchsteuern und Monopole
| |
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-6-4-1 Verbrauchsteuern und Monopole
| |
§ 42 Steuerentlastung im Steuergebiet
(1) 1Nimmt ein Steuerlager versteuertes Bier wieder in das Lager zurück (Rückbier), wird die Biersteuer erlassen oder erstattet, wenn das Bier außerhalb des Steuerlagers nicht mit anderen Stoffen vermischt worden ist. 2Der Erlass oder die Erstattung sind je Kalendermonat in der Steuererklärung nach § 31 zu beantragen.
(2) 1Der Steuerlagerinhaber hat das Rückbier mit der in den Gefäßen tatsächlich enthaltenen Menge in das Lagerbuch für Bier einzutragen. 2Der Erstattungsbetrag wird mit noch nicht entrichteter Steuer verrechnet. 3Übersteigt der Erstattungsbetrag die Steuer, wird der Unterschiedsbetrag zur späteren Verrechnung gutgeschrieben oder auf Antrag ausgezahlt.
(3) Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Steuerlagerinhabers zulassen, dass Bier, das aus dem Steuerlager entfernt worden war, und versteuertes fremdes Bier als nicht in das Steuerlager eingebracht behandelt werden, wenn dieses Bier nur auf den Betriebshof oder die Abstellplätze für Fahrzeuge gelangt und auf den abgestellten Fahrzeugen verbleibt.
(4) Die Zustimmung des Hauptzollamts nach § 24 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes soll nur erteilt werden, wenn die Rücknahme in das ursprüngliche Steuerlager aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist.
(5) 1In den Fällen des § 24 Absatz 2 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 22 und 29 entsprechend. 2Die Frist nach § 24 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit der Bekanntgabe der Feststellung einer Unwirksamkeit gegenüber dem Steuerschuldner.
(6) Für die Steuererstattung nach § 24 Absatz 3 des Gesetzes wird die Mindestmenge auf 10 hl je Einzelfall festgesetzt.
(7) Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 31 Absatz 4 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 7 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 24. Oktober 2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109 m.W.v. 13. Februar 2023
Frühere Fassungen von § 42 BierStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 13.02.2023 | Artikel 7 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
aktuell vorher | 01.11.2022 | Artikel 7 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
aktuell vorher | 01.07.2011 (05.07.2011) | Artikel 4 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 01.07.2011 BGBl. I S. 1308 |
aktuell | vor 01.07.2011 (05.07.2011) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 42 BierStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 BierStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BierStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 7 8. VStÄndG Änderung der Biersteuerverordnung (vom 29.10.2022)
... § 38a Steueranmeldung; Kleinbetragsregelung". q) Die Angaben zu den §§ 42 und 43 werden wie folgt gefasst: „§ 42 Steuerentlastung im Steuergebiet ... q) Die Angaben zu den §§ 42 und 43 werden wie folgt gefasst: „ § 42 Steuerentlastung im Steuergebiet § 43 Steuerentlastung bei der Beförderung ... mit § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes gilt entsprechend." 56. § 42 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift des § 42 wird wie folgt ... 56. § 42 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift des § 42 wird wie folgt gefasst: „§ 42 Steuerentlastung im Steuergebiet". ... a) Die Überschrift des § 42 wird wie folgt gefasst: „ § 42 Steuerentlastung im Steuergebiet". b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ...
Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 4 6. VerbrStÄndV Änderung der Biersteuerverordnung
... Satz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben." 21. Dem § 42 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Übersteigt der Erstattungsbetrag die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/42_BierStV.htm