§ 42 Erwerb der besonderen Berechtigung für Risikostrecken
(1) 1Wer eine besondere Berechtigung für Risikostrecken erwerben will, muss
- 1.
- verfügen über
- a)
- ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin oder
- b)
- einen amtlichen Berechtigungsschein,
- 2.
- den betroffenen Abschnitt der Risikostrecke innerhalb der letzten drei Jahre mindestens drei Mal zu Berg und drei Mal zu Tal durchfahren haben und während dieser Fahrten
- a)
- im Steuerhaus anwesend gewesen sein sowie
- b)
- mindestens je einmal zu Berg und zu Tal selbstständig Kurs und Geschwindigkeit bestimmt haben und
- 3.
- die behördliche Befähigungsprüfung für Risikostrecken bestanden haben.
2Die Fahrten auf dem Risikostreckenabschnitt werden anhand des Schifferdienstbuches nachgewiesen.
3Die Fahrten müssen nach
§ 27 Absatz 1 validiert worden sein.
(2)
1Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung für Risikostrecken sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach
Anlage 15.
2Die Prüfung ist mündlich abzunehmen.
(3)
1Die zuständige Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde eines anderen Staates auch für eine Risikostrecke des anderen Staates die Prüfung abnehmen nach den Anforderungen des anderen Staates, in dem sich die Risikostrecke befindet.
2Befindet sich die Risikostrecke nach Satz 1 in einem Drittland, dessen Zeugnisse nicht nach der
Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden sind, erteilt die zuständige Behörde nach erfolgreicher Prüfung einen Nachweis der Berechtigung, diese Risikostrecke zu befahren, dessen Art einvernehmlich mit dem Drittstaat festgelegt wird.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenBinnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung für die Führungsebene (BinSchPersFührEBefähPrV)
V. v. 21.12.2021 BAnz AT 14.01.2022 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 28
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung sowie der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung
V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982, 5204, 2023 I Nr. 144
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