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§ 42 - Europawahlordnung (EuWO)
neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
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Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
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§ 42 Ausstattung des Wahlvorstandes
Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung
- 1.
- das abgeschlossene Wählerverzeichnis,
- 2.
- das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
- 3.
- amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
- 4.
- Vordruck der Wahlniederschrift,
- 5.
- Vordruck der Schnellmeldung,
- 6.
- Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,
- 7.
- Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 23,
- 8.
- Verschlußmaterial für die Wahlurne,
- 9.
- Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung V. v. 16. Dezember 2013 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 24. Dezember 2013
Frühere Fassungen von § 42 EuWO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.12.2013 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung vom 16.12.2013 BGBl. I S. 4335 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 42 EuWO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 EuWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EuWO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 66 EuWO Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
... sind. (3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindebehörde die ihm nach § 42 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen ...
Zitat in folgenden Normen
Bundeswahlgeräteverordnung (BWahlGV)
V. v. 03.09.1975 BGBl. I S. 2459; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.04.1999 BGBl. I S. 749 (teilweise verfassungswidrig gemäß B. v. 13.03.2009 BGBl. I S. 525)
§ 8 BWahlGV Ausstattung des Wahlvorstandes
... vor Beginn der Wahlhandlung außer den in § 49 der Bundeswahlordnung oder § 42 der Europawahlordnung aufgeführten Gegenständen 1. die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4335
Artikel 1 5. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Absatz 6. 23. In § 42 Nummer 9 werden die Wörter „Papierbeutel oder Packpapier" durch das Wort ...
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